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Und nochmal: Vorsicht bei alter Literatur

am 14.09.2008 von http://www.jurakopf.de

Zum bald bevorstehenden Wintersemester wiederhole ich nochmal meine alte Warnung: Vorsicht beim Kauf alter Literatur! Gerade Anfänger sind schnell verführt, Paketeweise Bücher bei eBay zu kaufen, bei denen zu allem überfluss auch noch “fast aktuell” etc. geschrieben steht.
Man kann in der Tat im Regelfall mal ein Buch kaufen, das eine oder zwei Auflagen älter ist. Häufig gibt es hier schon hohe Nachlässe im Handel. Von allem anderen sei Anfängern aber ausdrücklich abgeraten.
Wenn man etwas fortgeschrittener ist, kann man die Themen besser Unterscheiden: Ein Buch zum Gutachtenstil oder zum Lernen im Allgemeinen (wenn es nicht gerade aus den 1950ern stammt) ist auch nach Jahren noch brauchbar. Das war auch der Grund, warum ich mir kürzlich bei ebay ein “Strafrechts-Paket” mit fast einem Dutzend Büchern zum Strafrecht gekauft habe (für 1 Euro) - darunter waren Schätzchen wie der Tiedemann “Anfängerübung im Strafrecht” von 1993.
In dem liest man dann auf Seite 19 zum Beispiel:

Hieraus folgt die heute ganz anerkannte Definition der Wegnahme als Bruch fremden und Begründung neuen, regelmäßig (!) eigenen Gewahrsams.

Sehen wir nun einmal in den aktuellen §242 StGB, dort ist zu lesen:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen [...]

Deswegen wird heute die Wegnahme ja auch so definiert:

Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen, Gewahrsams.

Aber: Der Tiedemann ist deswegen nicht falsch. Heute ist diese von ihm gebrachte Definition falsch, 1993 aber war sie richtig. In der “aktuellen” 4. Auflage (1999) wird das so nicht mehr stehen, keine …

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