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Und noch mal § 30 GmbHG

am 06.03.2006 von Law-Blog

An mehreren Stellen (Cash-Pooling und § 30 GmbHG; Anforderungen an einen Rangrücktritt) wurde hier bereits über § 30 GmbHG sinniert, vor dem Hintergrund einer anstehenden Gerichtsentscheidung kann oder sollte man das Thema nochmals aufgreifen.
Wie hinreichend bekannt sein dürfte, verbietet es § 30 GmbHG einer GmbH, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen.
Es stelle sich nun die Frage, wie folgende Situation zu bewerten ist: eine Muttergesellschaft stellt ihrer 100%igen Tochtergesellschaft kurzfristige Darlehen (gebucht unter Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern) je nach Bedarf zur Verfügung, die Muttergesellschaft finanziert sozusagen wie eine Bank das Working Capital im Sinne eines Kontokorrentkontos. Sobald aber die Tochter von Kunden Gelder bekommt, die nicht (!) zur Befriedigung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen benötigt werden, werden Beträge verschiedener Höhe an die Mutter formlos zurücküberwiesen.
Die Tochter weist Verluste aus, es besteht eine formale Unterbilanz. Auf dem Darlehenskonto der Tochter werden aber immer die Beträge „stehen gelassen“, die zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital benötigt werden. Unterjährige Rückzahlungen werden nur aus den diesen Betrag übersteigenden Mitteln vorgenommen. Am Ende des Jahres werden Verluste von der Muttergesellschaft regelmäßig ausgeglichen.
Liegt darin nun ein Verstoß gegen § 30 GmbHG und demnach die Pflicht zur Rückzahlung der durch die Mutter erhaltenen Beträge an die Gesellschaft nach § 31 Abs. 1 GmbHG?
Meines Erachtens mitnichten. § 30 GmbHG ist nach seinem Wortlaut schon nicht anwendbar, da das „zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen“ nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wurde. Oder: wenn schon Nachschüsse nach § 30 Abs. 2 GmbHG, die zweifelsohne …

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