Und noch eine lange Leitung: DSL – Bereitstellung nach Umzug
Jus@Publicum | 12. Januar 2012 — Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Frage zu entscheiden haben, ob der Inhaber eines DSL-Anschlusses im Fa…
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Frage zu entscheiden haben, ob der Inhaber eines DSL-Anschlusses im Fall seines Umzugs von dem Telekommunikationsunternehmen, das den Anschluss bereitstellt, verlangen kann, diesen auf den neuen Wohnort umzuschalten, wenn dort ebenfalls DSL-fähige Leitungen verlegt sind.
In dem zur Verhandlung stehenden Fall zog der Anschlussnehmer vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragszeit innerhalb derselben Gemeinde um. Auch in seiner neuen Wohnung lagen DSL-fähige Leitungen an.
Auf seine Umzugsmitteilung reagierte das Telekommunikationsunternehmen auch nach einer Erinnerung nicht. Nachdem mehr als sechs Wochen verstrichen waren, kündigte der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Das Telekommunikationsunternehmen will sich lediglich auf einen erheblich späteren Kündigungszeitpunkt einlassen und meint, von dem Anschlussnehmer Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen zu können.
Dieser hat Klage auf Feststellung erhoben, dass seine außerordentliche Kündigung sofort wirksam geworden sei und die Schadensersatzforderung des Unternehmens nicht bestehe. Ferner verlangt er die Rückzahlung seiner Auffassung nach zu Unrecht eingezogener Entgelte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. November 2010 (III ZR 57/10, WM 2011, 81) ausgeführt, dass der Umzug des DSL-Anschlusskunden an einen anderen Wohn- oder Geschäftssitz keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Anschlussvertrags darstellt, wenn der Kunde vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an einen O…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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