Und, hat´s was gebracht?
am 26.01.2007 von http://www.juragebirge.de
Diese Frage stelle ich mir insgeheim immer wieder mal, wenn bei uns der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sitzt, die sich gerade einen Insolvenzantrag eingefangen hat. Zunächst meint der Gesellschafter-Geschäftsführer noch, ihm könne ja wohl nichts passieren, schließlich wäre seine Haftung beschränkt. Das sagt doch schon der Name: “Gesellschaft mit beschränkter Haftung”. Wenig später flattert dann Post ins Haus, zuerst vom Insolvenzverwalter, dann vom Staatsanwalt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stellt sich auch der Gesellschafter-Geschäftsführer verwundert die Frage, was ihm die Gründung einer GmbH nun eigentlich gebracht hat.
Im Grunde müßte man schon früher, viel früher, nämlich vor Gründung der Gesellschaft, einmal gründlich darüber nachdenken, wozu es die Rechtsform der GmbH gibt, wie man sich die Haftungsbefreiung wirksam beschafft und sie aufrecht erhält und für wen bzw. für welches Geschäftsmodell sie überhaupt sinnvoll ist.
Die Überlegungen in diesem Beitrag und eventuellen Fortsetzungen betreffen hauptsächlich Konstellationen, in denen ein verhältnismäßig kleines Unternehmen in den Mantel der GmbH gekleidet und dessen Geschäfte vom einzigen Gesellschafter geführt werden (Gesellschafter-Geschäftsführer). Gerade da beobachte ich häufig, daß man sich der finanziellen und strafrechtlichen Risiken, welche auf Gesellschafter-Geschäftsführer lauern, nicht bewußt ist. Das mag daran liegen, daß sich diese Risiken in der Regel erst nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens herauskristallisieren. Vorher fragt doch niemand nach einer unwirksamen Aufbringung des Stammkapitals, unerlaubten Auszahlungen aus dem gebundenen Vermögen, Eigenkapitalersatz, rechtzeitiger Aufstellung von Jahresabschlüssen (nach deren Einreichung beim Handelsregister fragt erst recht niemand), Veruntreuung von Gesellschaftsmitteln und vielem mehr. Sie etwa? Ist es nicht eher so, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH als sein Unternehmen betrachtet? Bis zu einem gewissen Grad ist das gut und wichtig, ist doch ein wirtschaftlicher Erfolg ohne einen sich voll einbringenden und mit der Gesellschaft identifizierenden Unternehmer kaum denkbar. Aus juristischer Sicht ist jedoch strikt zwischen der natürlichen Person “Unternehmer” = “Gesellschafter-Geschäftsführer” und der juristischen Person “XY GmbH” zu trennen. Auch wenn dem juristischen Laien ob solcher Feinheiten das pure Entsetzen und Unverständnis ins Gesicht geschrieben stehen mag, kommt er, will er tatsächlich nur beschränkt haften, nicht umhin, gewisse Regeln zu beachten. Ein paar Hinweise will ich in loser Folge und auf mehrere Beiträge verteilt in diesem Blog geben. Mal sehen, ob sich bei der Beschreibung typischer Situationen und Verhaltensweisen jemand wiedererkennt
Vielleicht wird mein Jodeln im Juragebirge ja erhört und dem Einen oder Anderen kann geholfen werden.
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