“Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden:” Versandfirma wegen Gewinnmitteilung zur Zahlung von € 13.400,00 verurteilt

“Und nun halten Sie sich fest, Herr W. das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von Euro 13.400,00 entfallen ist.”

Diese “offizielle Gewinnmitteilung” erhielt ein Neustädter gemeinsam mit dem Katalog einer “Shopping”-Firma aus Luxemburg. Herr W. war natürlich hoch erfreut und klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung. Die gleichzeitig getätigte Warenbestellung wurde von der Luxemburger Firma zügig bearbeitet. Auf den Losgewinn wartete Herr W. hingegen vergebens. Nachdem umständlich die ladungsfähige Anschrift des Versandunternehmens ermittelt worden war (es war lediglich ein Postfach angeben), wendete diese zu ihrer Verteidigung ein, dass lediglich die Rede von einem “Gewinnkandidaten” gewesen sei, der nur die Möglichkeit eines Gewinns habe. Im weiteren Fließtext sei der Hinweis enthalten gewesen:

Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen. [...] Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist.

Dem erteilte das OLG jedoch eine klare Absage. Nach dem Gesamteindruck liege eine Gewinnzusage an den konkreten Empfänger vor. Daran ändere auch der wenig aussagekräftige Hinweis im Fließtext nichts, dass Bargeldvergabe- oder Teilnahmebedingungen anzuerkennen seien. Vielmehr stehe die Aussage

Und nun halten Sie sich fest, Herr W. das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von Euro 13.400,00 entfallen ist.

ganz deutlich im Vordergrund.

Das Lux…

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Erschienen 2. Juni 2010 auf http://www.abmahnschutz24.de.

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