Und doch: Störerhaftung bei ungeschütztem W-Lan
am 25.07.2008 von http://www.lampmann-behn.de/blog/index.htmlNa endlich...Es wurde auch mal Zeit, dass sich ein weiteres Gericht auf die Seite des LG Hamburgs schlägt, das bereits im Juli 2006 entschieden hatte, dass der Inhaber eines W-Lan jedenfalls dann für Rechtsverletzungen Dritter hafte, wenn er keinerlei Schutzvorkehrungen zum Schutz vor unbefugter Nutzung getroffen hat.Das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 16.07.2008, Az. 12 O 195/08) hierzu:Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07 m.w.N.). Und weiter:Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Das OLG Frankfurt hatte mit Urteil v. 01.07.2008, Az. 11 U 52/07 noch entschieden, dass eine Störerhaftung auch bei einem ungeschützten W-Lan nicht Betracht komme, wenn es in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte von Missbrauch durch Dritte gegeben habe. Was von einer solchen Ansicht zu halten ist, haben wir hier beleuchtet.Das LG Düsseldorf prüft demgegenüber schlicht und einfach die Voraussetzung für eine Störerhaftung und kommt zu dem erfrischend klaren Ergebnis, dass, wer eine Gefahrenquelle schafft, diese auch in zumutbarer Weise überwachen und sichern muss. Jedenfalls kann er in Ermangelung jeglicher Vorkehrung …
LG Düsseldorf: Zumindest Standardmaßnahmen - Es ist dem Internet-Anschlussinhaber und Betreiber eines WLAN-Netzes zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung eines WLAN-Netzwerkes zu ergreifen, da er ansonsten objektiv Dritten die
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes hat zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die Möglichkeit von Rechtsverletzungen (hier: Urheberrechtsverletzungen über ein P2P-Filesharing Netzwerk) über seinen Internetanschluss zu unterbinden. Die Obliege…
LG Düsseldorf: Störerhaftung des WLAN-Netzbetreibers und Internet-Anschlussinhabers - Dem Betreiber eines WLAN-Netzes und Inhaber eines Internetanschlusses ist abzuverlangen, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Standardsoftware
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Betreiber eines WLAN-Netzes hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit es Dritten nicht ermöglicht wird, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutz der Anonymität und ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Rechtsverlet…
OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte haftet der Internet-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für durch Familienangehörige und Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.…
LG Düsseldorf zur Störerhaftung bei ungeschützten WLANs (Urteil vom 16.07.2008 - 12 O 195/08)
muepe.de | weblog peter müller / Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Dritter sein ungeschütztes drahtloses Netzwerk (WLAN) zu Urheberrechtsverletzungen (Anbieten von M…
Störerhaftung für ungeschützte, offene WLAN Netze
IT-Recht Blog / In einem kürzlich veröffentlichen Urteil des LG Düsseldorf (AZ: 12 O 232/08) wurde entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Dritter sein ungeschütztes, offenes…
OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung bei ungeschütztem WLAN-Netz - Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (vgl. BGH, NJW 2004, 3102 – Internet-Versteigerung). Die Überlass…
