Und die DENIC haftet doch

Eigener Leitsatz:

Wenn eine Internetadresse mit der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wird, ist hierfür die DENIC zuständig und verantwortlich. Allerdings ist die DENIC in der Regel nicht haftbar zu machen, wenn bereits die Eintragung der Domain gegen die Rechte Dritter verstößt. Daher ist es regelmäßig erforderlich gegen den Domaininhaber und unter Umständen gegen den Admin-C (BGH, Pressemitteilung Nr. 180/2011 zum Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) vorzugehen, wenn man sich in seinen Rechten verletzt sieht. In einem aktuellen Fall wurde die DENIC nun erfolgreich in Anspruch genommen.

Kommentar:

Wenn eine Internetadresse mit der Top-Level-Domain „.de“ eingetragen wird, ist hierfür die DENIC zuständig und verantwortlich. Allerdings ist die DENIC in der Regel nicht haftbar zu machen, wenn bereits die Eintragung der Domain gegen die Rechte Dritter verstößt. Daher ist es regelmäßig erforderlich gegen den Domaininhaber und unter Umständen gegen den Admin-C (BGH, Pressemitteilung Nr. 180/2011 zum Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) vorzugehen, wenn man sich in seinen Rechten verletzt sieht.

Der Bundesgerichtshof entschied erneut, dass die DENIC, welche die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 2001, Az.: I ZR 251/99) nur eingeschränkte Prüfungspflichten zu erfüllen hat. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Prioritätsgesichtspunkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist (BGH, Pressemitteilung Nr. 172/2011 zum Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 131/10).

Damit stellte der Bundesgerichtshof klar, dass sich an den bisherigen Grundsätzen der (Störer)Haftung der DENIC nichts ändert. Allerdings ist erwähnenswert, dass die DENIC erfolgreich in die Haftung genommen wurde. Das ist für die Praxis, deshalb begrüßenswert, da im Rahmen der Top-Level-Domains „.de“ im Streifall vor einem deutschen Gericht geklagt werden muss, was sich dann als schwierig herausstellt, wenn der Domainhaber im Ausland sitzt. Im vorliegenden Fall wurden die Domains auf panamaische Briefkastenfirmen eingetragen. Sachverhalt Kläger war der Freistaat Bayern. Das Staatsgebiet des Freistaats Bayern ist in mehrere Verwaltungsbereiche eingeteilt, die jeweils den Zusatz „Regierungsbezirk“ tragen. Beklagte war die DENIC, welche genossenschaftlich organisiert ist und die Domainnamen mit der Top-Level-Domain ".de" vergibt. Im Hinblick auf …

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Themen: Haftung , Bgh , Admin-c , Top Level Domain , Artikel , Internetrecht /online-recht , Domainrecht-namensrecht

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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