Und wieder : Arbeitsgericht oder Landgericht für Vermögensberater zuständig ?
Am 28.04.2011 entschied das Tübingen,
in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater, dass nicht das Landgericht, sondern das zuständig sei.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, und ihm vertraglich verboten sei, für
weitere Unternehmer tätig zu werden. Das Landgericht Tübingen schloss sich den Auffassungen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 an.
Schließlich sei in dem Vermögensberatervertrag ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage verankert. Erst danach dürfe der
Vermögensberater, nach Offenlegung der maßgebenden Umstände, eine andere Tätigkeit annehmen.
Mithin ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.
Das Gericht sah jedoch noch einen weiteren Umstand erschwerend an: Die Regelung in dem Vermögensberatervertrag enthalte eine Vielzahl
unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der
Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich
diese Pflicht nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also
auch nicht schriftlich formulierte „für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände“. Sie erfasst ferner „sonstige Unterlagen,
die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken“, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen
lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist „maßgebend“? Was ist „bestimmend“? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem
Ermessen de…
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