Unbrauchbare ärztliche Atteste und genügende Entschuldigung

Wird jemand zu einem Termin vor Gericht geladen und kommt er gleichwohl nicht, dann kommt es für das Ausbleiben ungemütlicher Folgen darauf an, ob der Geladene genügend entschuldigt ist. Was aber ist eine genügende Entschuldigung? Genügend entschuldigt ist jedenfalls derjenige, der auf Grund einer Krankheit am Erscheinen gehindert ist oder wohl erscheinen könnte, jedoch nicht in der Lage wäre, diejenigen Handlungen vorzunehmen, derentwegen er geladen worden ist. Wie stellt man das fest? In vielen Fällen reicht der Geladene ein ärztliches Attest ein. Oft handelt es sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Gelegentlich wird auch attestiert, der Geladene sei verhandlungsunfähig. Aber reicht das? Nein. Jemand der arbeitsunfähig sein mag, kann durchaus noch vor Gericht erscheinen und dort eine Aussage machen oder einer Verhandlung folgen können. Auch das Attest der Verhandlungsunfähigkeit kann nicht ausreichen. Denn es ist völlig unklar, welche Maßstäbe der Attestierende angelegt hat. Ein Attest eines niedergelassenen Arztes, das diese Maßstäbe mitgeteilt hätte, ist mir jedenfalls noch nie unterkommen. Was tut daraufhin der Praktiker, der bemüht ist, eine schnelle und unbürokratische Klärung herbeizuführen? Er ruft den Arzt an und versucht den Sachverhalt aufzuklären. Dies ist die Stelle, an der Rechtsanwalt Wings meint, unzulässig sei es, wenn der Richter den Arzt anrufe, der die Krankheit attestiert habe (vgl. hier). Denn der Arzt mache sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Richter nach §§ 203 Abs. 1 Nr.1, 26 StGB strafbar. Der Arzt dürfe lediglich bestätigen, das Attest erteilt zu haben - was meist nicht hilfreich ist (s.o.). Ich meine deshalb, diese Auffassung kann nicht richtig sein. Sie liefe darauf…

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Themen: Rechtsanwalt , Argumente
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. Dezember 2011 auf http://vomrechte.blogspot.com.

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