Unberechtigte Reklamationen führen nicht gleich zu Schadensersatzansprüchen

Darf der Verkäufer dem Verbraucher die Untersuchungskosten für die Fehlersuche reklamierter Ware auferlegen? Was gilt bei unberechtigten Reklamationen – darf der Verkäufer hier Schadensersatz gegenüber dem Verbraucher geltend machen? Dies und mehr im nachfolgenden Beitrag.

Zur Frage 1: Darf der Verkäufer dem Verbraucher die Untersuchungskosten für die Fehlersuche der reklamierten Ware auferlegen?

In der Regel nicht, so haben bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass AGB-Klauseln beim Warenverkauf, nach der der Verbraucher für die Kosten einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Verkäufers wegen vermeintlicher Mängel aufzukommen hat, meist unwirksam (und wohl auch abmahnfähig) ist.

1. OLG Düsseldorf (Az. 6U 161/98, Urteil vom 21.10.1999)

Das OLG Düsseldorf äußerte sich hierzu wie folgt: „Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen, denn sie begründet unter dem Gesichtspunkt der "Abschreckungswirkung" die Gefahr einer faktischen Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Kunden, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich mancher Käufer wegen der in der Klausel verankerten Erstattungspflicht von der Erhebung berechtigter Mängelrügen abhalten lässt. Um einer nicht kalkulierbaren finanziellen Belastung zu entgehen, werden zweifelnde Kunden in zahlreichen Fällen zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang greifen, statt ihre Rechte gegenüber der zur Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels verpflichteten Beklagten geltend zu machen. Ein solches Vorgehen kann dann aber mangels sachgerechter Reparatur ggfls. dazu führen, dass das Vertragsziel, nämlich ein für den Kunden funktionsfähiger Computer, nicht erreicht wird.”

2. OLG Hamm (Az. 13 U 71/99, Urteil vom 21.10.1999)

Auch das OLG Hamm ist der Meinung, dass durch eine generelle Kostentragungspflicht für Leistungen zur Überprüfung der Störungsursache im Falle unberechtigter Reklamationen der Verbraucher unangemessen benachteiligt wird: „Bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten - sei sie im Ergebnis berechtigt oder unberechtigt - ist im Hinblick auf die übliche Abwicklung von Reklamationen die Entgeltlichkeit in diesem Rahmen erbrachter Leistungen die Ausnahme. Regelmäßig rechnet der Kunde bei einer Reklamation allenfalls damit, daß diese als unberechtigt zurückgewiesen wird. Schon mit Rücksicht auf das abweichend von der gesetzlichen Gewährleistungsregelung zugunsten der Beklagten in ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen ausbedungene Nachbesserungsrecht ist sie zur Wahrung ihrer Geschäftsinteressen gehalten, aufgrund einer Reklamation die Störungsursache zu überprüfen und näher einzugrenzen, so daß der Kunde jedenfalls bezüglich dieser Leistungen - unabhängig von deren Ergebnis - in besonderem Maße erwarten darf, daß sie kostenlos erfolgen.”

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Erschienen 10. April 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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