Unberechtigte Reklamationen führen nicht gleich zu Schadensersatzansprüchen
Darf der Verkäufer dem Verbraucher die Untersuchungskosten für die Fehlersuche reklamierter Ware auferlegen? Was gilt bei
unberechtigten Reklamationen darf der Verkäufer hier Schadensersatz gegenüber dem Verbraucher geltend machen? Dies und mehr im
nachfolgenden Beitrag.
Zur Frage 1: Darf der Verkäufer dem Verbraucher die Untersuchungskosten für die Fehlersuche der reklamierten Ware auferlegen?
In der Regel nicht, so haben bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass AGB-Klauseln beim Warenverkauf, nach der der
Verbraucher für die Kosten einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme des Verkäufers wegen vermeintlicher Mängel aufzukommen hat,
meist unwirksam (und wohl auch abmahnfähig) ist.
1. OLG Düsseldorf (Az. 6U 161/98, Urteil vom 21.10.1999)
Das OLG Düsseldorf äußerte sich hierzu wie folgt: Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen, denn sie begründet unter dem
Gesichtspunkt der "Abschreckungswirkung" die Gefahr einer faktischen Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Kunden, durch die
der Vertragszweck gefährdet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich mancher Käufer wegen der in der Klausel verankerten
Erstattungspflicht von der Erhebung berechtigter Mängelrügen abhalten lässt. Um einer nicht kalkulierbaren finanziellen Belastung zu
entgehen, werden zweifelnde Kunden in zahlreichen Fällen zur Selbsthilfe mit ungewissem Ausgang greifen, statt ihre Rechte gegenüber
der zur Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels verpflichteten Beklagten geltend zu machen. Ein solches Vorgehen kann
dann aber mangels sachgerechter Reparatur ggfls. dazu führen, dass das Vertragsziel, nämlich ein für den Kunden funktionsfähiger
Computer, nicht erreicht wird.
2. OLG Hamm (Az. 13 U 71/99, Urteil vom 21.10.1999)
Auch das OLG Hamm ist der Meinung, dass durch eine generelle Kostentragungspflicht für Leistungen zur Überprüfung der Störungsursache
im Falle unberechtigter Reklamationen der Verbraucher unangemessen benachteiligt wird: Bei der Inanspruchnahme von
Gewährleistungsrechten - sei sie im Ergebnis berechtigt oder unberechtigt - ist im Hinblick auf die übliche Abwicklung von
Reklamationen die Entgeltlichkeit in diesem Rahmen erbrachter Leistungen die Ausnahme. Regelmäßig rechnet der Kunde bei einer
Reklamation allenfalls damit, daß diese als unberechtigt zurückgewiesen wird. Schon mit Rücksicht auf das abweichend von der
gesetzlichen Gewährleistungsregelung zugunsten der Beklagten in ihren Verkaufs- und Lieferbedingungen ausbedungene
Nachbesserungsrecht ist sie zur Wahrung ihrer Geschäftsinteressen gehalten, aufgrund einer Reklamation die Störungsursache zu
überprüfen und näher einzugrenzen, so daß der Kunde jedenfalls bezüglich dieser Leistungen - unabhängig von deren Ergebnis - in
besonderem Maße erwarten darf, daß sie kostenlos erfolgen.
Zur Frage 2: Was gilt bei unberechtigten Reklamationen darf der Verkäufer …
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