Unberechtigte Mangelrüge kann teuer werden
Wer von einem Verkäufer die Beseitigung eines Mangels verlangt, der tatsächlich nicht vorhanden ist, muss die Kosten des Verkäufers
für die Mangelsuche und den Beseitigungsversuch tragen. Das hat der BGH (Urteil des BGH vom 23.01.2008, Az.: VIII ZR 246/06)
entschieden.
Im Streitfall hatte ein Altenheim eine Fehlfunktion einer gelieferten Lichtrufanlage bemängelt. Der Servicetechniker des Lieferanten
stellte allerdings fest, dass entweder eine - vom Altenheim vorzunehmende - Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass
das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Der Lieferant verlangte daraufhin Ersatz
der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers in Höhe von 773,95 EUR.
Der BGH führt aus:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber
der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt habe (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes
Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der
Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliege, sondern die Ursache für die
von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liege. Dadurch werde das Recht des Käufers,
Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er müsse im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von
ihm beanstandete Erscheinung…
» Vollständiger Artikel