Unberechtigte Forderungen für Avanio Clubmitgliedschaft

Seit einigen Wochen wundert sich mancher Telefonkunde über eine Forderung auf seiner Rechnung, die er nicht so recht einordnen kann. Da taucht in der Rubrik „Beträge anderer Anbieter“ eine Firma „Callando GmbH“ mit einem „avanio Internetzugang“ auf und für diese ein Rechnungsbetrag von 4,50 €. Fragt man bei Callando nach, wird auf die „avanio GmbH & Co KG“ und deren Tarif „vanio.flexi“ verwiesen. „Seit dem 02.08.2005 wird bei diesem Tarif eine monatliche Grundgebühr erhoben, welche immer rückwirkend in Rechnung gestellt wird.“ Irgendwann erfährt man dann auch, dass man aufgrund der Einwahl über eine Internet-by-Call-Nr. von avanio einen solchen Vertrag bzw. eine Mitgliedschaft bei der „avanio Comunity“ mit monatlicher Grundgebühr abgeschlossen haben soll. Dies verwundert doch sehr, da üblicherweise bei Internet-by-Call eben gerade nur die Kosten für die tatsächliche Verbindung ohne Grundgebühr anfallen. Und so war es auch bei „vanio.flexi“ noch vor dem 02.08.2005 – bis dahin war der Tarif sogar so günstig, dass er beim Smartsurfer auf den oberen Plätzen landete. Reklamiert man den Posten bei der Telekom und kürzt die Rechnung um den entsprechenden Betrag (4,50 € zzgl. Mwst. = 5,22 €), wird dieser auch nicht weiter gemahnt. Für die Telekom ist damit die Angelegenheit erledigt. In der Folgezeit erhalten die Betroffenen dann aber eine Mahnung von der Firma nexnet GmbH. Hierbei handelt es sich um einen „Abrechnungsdienstleister“ für Telekommunikationsdienste. Aber ist die geltend gemachte Forderung berechtigt? Ganz klar: nein! Eine derartige „Clubmitgliedschaft“ muss ausdrücklich vereinbart werden - allein die Einwahl bei einer Internet-by-Call-Nummer genügt hierfür nicht. Etwaige Regelungen in den AGB des Anbieters, sind nicht wirksam einbezogen. Denn auch auf AGB muss der Unternehmer vor Vertragsabschluss - also vor der Einwahl - ausdrücklich hinweisen (vgl. § 305 Abs. 2 BGB). Das ist bei Internet-by-Call-Verbindungen naturgemäß praktisch unmöglich. Zwar ist in § 305a BGB für Telekommunikationsleistungen eine Ausnahme von diesem Erfordernis geregelt. Dies gilt aber nur, wenn die „Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht“ wird. Dies ist bei einer üblichen Internet-by-Call-Verbindung der Fall – nicht jedoch, wenn hieran eine Clubmitgliedschaft – also ein Dauerschuldverhältnis – gekoppelt ist. Es gibt daher keinerlei Anspruchsgrundlage, auf die sich die von avanio bzw. nexnet geltend gemachte Forderung stützen ließe. Die Kunden sollten sich daher auch nicht einschüchtern lassen.

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Erschienen 30. November 2005 auf http://www.verbraucherrechtliches.de.

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Kommentare zu "Unberechtigte Forderungen für Avanio Clubmitgliedschaft":

20. September 2007 von Willer Eva-Maria — Wann gibt es in Deutschland endlich einmal ein Gesetz der solchen Verbrechern das Handwerk legt? Aber die Poliker brauchen ja nicht mit so ein paar Euros rechnen bei Ihren Gehältern.
24. Oktober 2007 von C. Herrmann — Neue Runde im Streit um Avanio-Gebühren: Das Amtsgericht Dresden hat erneut geurteilt und die Staatsanwaltschaft in Dresden wird voraussichtich Anklage wegen Betrugs erheben.

Heute erschienen:
http://www.test.de/themen/computer-telefon/meldung/-/1591819/1591819/

Grüße,

Christoph Herrmann
STIFTUNG WARENTEST
Online-Redaktion
19. Januar 2010 von Christoph Herrmann Stiftung Warentest — Die Avanio-Affäre steht nach fast fünf Jahren vor dem Ende: Die Verantwortlichen bleiben straflos, müssen aber 50.000 Euro an die Staatskasse zahlen.
Hier steht's: http://www.test.de/themen/computer-telefon/meldung/-Avanio-Abzocke/1840429/1840429/

Grüße,

Christoph Herrmann
Stiftung Warentest
Online-Redaktion

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