Unbelehrbar

… und noch so eine Geschichte:

Am 24.07.2007 ergeht Rechnung an den Schuldner Am 18.09.2007 geruht er, einen Teil der Rechnung zu bezahlen Am 13.07.2010 sende ich ihm ein anwaltliches Mahnschreiben hinsichtlich des offenen Restbetrages Da keine Reaktion erfolgt, wird am 27.07.2010 – nach Ablauf der gesetzten Frist – Mahnbescheid beantragt Am 03.08.2010 – nach Zustellung des Mahnbescheides – zahlt der Schuldner die ursprüngliche Hauptforderung (ohne Zinsen, ohne Kosten) an meine Mandantin, eine weitere Zahlung wird verweigert Am 13.08.2010 zahlt der Schulder die im Mahnbescheid mit titulierten vorgerichtlichen Anwaltskosten Da der Shuldner weder die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen noch die gerichtlichen Anwaltskosten oder die Gerichtskosten gezahlt haben wird am 19.08.2010 Vollstreckungsbescheid gegen ihn beantragt

Der Schulder meldet sich wütend:

Ich bin deshalb nicht in Widerspruch des Mahnbescheides gegangen, um keine weiteren Kosten entstehen zu lassen. Es bestand kein Grund für den Erlaß eigenes Vollstreckungsbescheides.

Ich werde nunmehr gegen den Vollstreckungsbescheid widersprechen müssen und eine Beschwerde gegen Ihre Arbeitsweise einreichen.

Dem Schulder wird die Sach- und Rechtslage nochmals erläutert. Seine Reaktion:

Somit habe ich gegen den Mahnbescheid nicht widersprochen, da alle Kosten beglichen wurden !

Somit kann ich Ihre Vollstrec…

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Themen: Inkasso , Reaktion

Erschienen 30. August 2010 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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