„Unbekannt verzogen“ – Die verschwundene GmbH

Wenn wir uns den idealen Geschäftspartner vorstellen, so denken wir an den Unternehmer der pünktlich liefert, sauber abrechnet, nachvollziehbare Kalkulationen vorweist und auf dessen Handschlag noch verlass ist. Leider haben wir nicht immer das Glück solch ehrbarer Geschäftspartner:

Nicht nur, dass man offene Forderungen bei Gericht eintreiben muss, der so erwirkte Titel ist oftmals auch noch wertlos. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher teilt einem dann schlicht mit, der Schuldner sei „unbekannt verzogen“.

Welche Möglichkeiten bleiben dem Gläubiger in einem solchen Fall, seine Forderung trotzdem zu realisieren? Was, wenn es sich bei dem Schuldner um eine GmbH handelt?

Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Recht und zur Bekämpfung von Missbräuchen in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Schutzmechanismen gegen die unlautere Firmenbestattung:

Es besteht nun die Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister (§ 10 GmbHG, § 39 I 2 AktG, §§ 13 I 1, II, 13 d HGB). Auch GmbH Gesellschafter sind bei Führungslosigkeit gemäß § 35 I 2 GmbHG empfangsberechtigt. Die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr.2 ZPO wird erleichtert und unter www.handelsregister.de ist eine bundesweite Einsicht in das Handelsregister abrufbar.

Doch was, wenn der Titel bereits zugestellt ist – es sich bei dem Schuldner um eine Ein-Mann-GmbH handelt und der Geschäftsführer sich einfach abgesetzt hat?

Es kommen zahlreiche Ermittlungsmöglichkeiten in Betracht: Neben der Anfrage beim Einwohnermeldeamt am Wohnsitz des Geschäftsführers, bei der Handw…

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Themen: Handelsregister , Vollstreckungsrecht

Erschienen 8. Dezember 2009 auf http://www.rechthaber.com.

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