Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück kann teuer werden
Der hat mit Urteil
vom 5. Juni 2009 (Az.: V ZR 144/08) entschieden, dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kfz abgeschleppt werden dürfen
und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen.
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen.
Außerdem sind Schilder aufgestellt, wonach widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Der Kläger stellte seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Sein Fahrzeug wurde von einem Unternehmer abgeschleppt, der vom
Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen.
Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und verlangt nun vom Beklagten die Erstattung dieser
Kosten.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der
Erstattungsanspruch setze voraus, dass der Beklagte kein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb nicht
zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Das unbefugte Abstellen des
Fahrzeugs sei als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes des Beklagten an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht
(§ 858 BGB) zu qualifizieren. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung habe der Beklagte sofort sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859
BGB) ausüben dürfen.
Im Streitfall habe der Beklagte auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit …
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