Vorbefassung: Trotz Vorbefassung nicht befangen
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In Basel ist der für eine Sterbehilfeorganisation tätiger Psychiater Dr. X. wegen vorsätzlicher Tötung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Psychiaters X. ab.
Dr. X. machte unter anderem geltend, der Gutachter, der die Urteilsfähigkeit der Suizidentin bejaht hatte, sei befangen. Das Bundesgericht (BGer 6B_48/2009 vom 11.06.1009, Fünferbesetzung) teilt diese Auffassung aus sehr schematisch erscheinenden Gründen nicht:
Gegen den Anschein der Befangenheit spricht allerdings nicht schon der Umstand, dass der Gerichtsexperte im Fall der Suizidentin B. die Urteilsfähigkeit bejaht hat; denn die beiden Fälle sind in tatsächlicher Hinsicht sehr verschieden. Massgebend ist vielmehr, dass eine sehr kritische Haltung gegenüber Suizidhilfeorganisationen und gegenüber organisierter Suizidhilfe eine weltanschauliche Grundhaltung darstellt, die von vielen Menschen geteilt wird. Sie begründet, wie etwa die Mitgliedschaft in einer politischen Partei, nicht eo ipso den Anschein der Befangenheit. Die allgemein sehr kritische Haltung gegenüber Suizidhilfeorganisationen ist das eine, die konkrete Beurteilung der Urteilsfähigkeit eines Suizidenten ist etwas anderes. Es kann ausgeschlossen werden, dass Prof. Dr. med. E. als ausgewiesener und renommierter Fachmann und erfahrener Gutachter sich bei der Beurteilung der konkreten Frage von seiner sehr kritischen Haltung beeinflussen liess. Inwiefern die angebliche Äusserung von Prof. Dr. med. E. gegenüber Dr. L. im Februar 2008, es sei in seinem Gutachten weniger um die Frage der Urteilsfähigkeit von A. als vielmehr um die Untersuchungsmethode des Beschwerdeführers zu deren Feststellung gegangen, den Anschein der Befangenheit des Experten begründe, ist nicht ersichtlich. Der Experte hat diese beiden Fragen in seinem Gutachten getrennt erörtert. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Frage der Urteilsfähigkeit von A. ungenügend geprüft und dessen Urteilsunfähigkeit in Kauf genommen, nicht auf Ausführungen im gerichtlichen Gutachten gestützt (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).
Angesichts der Rechtsprechung, die den Anschein der Befangenheit als Ablehnungs- oder Befangenheitsgrund genügen lässt, verstehe ich diesen Entscheid nicht. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein objektiver Betrachter guten Gewissens feststellen kann, eine Beeinflussung könne ausgeschlossen werden.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 24. Juni 2009 auf http://strafprozess.ch.
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