Unaufgeforderte Werbe-E-Mail eines Shopping-Clubs an Verbraucher als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Amtsgericht Berlin Mitte (Urteil vom 22.05.2009, Az: 15 C 1006/09) hatte sich mit einer interessanten Problematik der E-Mail-Werbung auseinander zu setzen. Zahlreiche sog. Shopping-Clubs bieten nur registrierten Mitgliedern den Zugang zu ihren Online-Verkaufsangeboten an. Das Gericht hatte über die rechtliche Zulässigkeit der Versendung vorgefertigter Einladungs-E-Mails eines Shopping-Clubs durch bereits registrierte Mitglieder des Shopping-Clubs an noch nicht registrierte Personen zu befinden.

1. Was ist ein Shopping-Club?

Seit einiger Zeit sind sog. Shopping-Clubs in Mode gekommen. Diese besondere Form von Internet-Shops führen oftmals Markenkleidung, Schuhe, Marken-Accessoires oder auch Elektronikgeräte in ihrem Sortiment. Die Shopping-Clubs werben mit massiven Preisnachlässen ihrer Markenware im Vergleich zu empfohlenen Herstellerpreisen oder tatsächlich ehemaligen Verkaufspreisen. Für eine Online-Bestellung im Shopping-Club, muss der Käufer registriertes Mitglied sein. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist es, dass die nicht registrierte Person von einem bereits registrierten Mitglied zum Shopping-Club eingeladen wird oder die nicht registrierte Person eine Bewerbung zur Aufnahme in den Shopping-Club an den Betreiber des Shopping-Clubs richtet. Eine derartige Einladung wird in Gestalt von vorgefertigten E-Mail-Einladungen auf der Internetseite des Shopping-Club bereitgestellt. Das registrierte Mitglied fügt in eine Internet-Maske die E-Mail-Adresse des Einzuladenden ein und betätigt die Sende-Schaltfläche. Der Empfänger der E-Mail erhält umgehend die automatisierte Nachricht des Shopping-Clubs.

Inhalt des vorgefertigten Schreibens ist ein Standardtext, der ein Angebot zum Beitritt in den Shopping-Club an den Empfänger enthält. Der Beitritt erfolgt durch anklicken des in der E-Mail zugesandten Links und nachfolgender Registrierung auf der verlinkten Seite.

2. Was war im Fall konkret passiert?

Im Fall war ein Mode-Shopping-Club auf der Verfügungsbeklagtenseite. Der Verfügungskläger erhielt von der Verfügungsbeklagten eine Einladung, nachdem eine bereits beim Shopping-Club registrierte Bekannte des Verfügungsklägers dessen E-Mail-Adresse in die Maske des Shopping-Clubs eingetragen hatte. Die Bekannte des Verfügungsklägers verfolgte die Absicht, den Verfügungskläger als neues Mitglied der Verfügungsbeklagten zu werben. Werben registrierte Mitglieder des Shopping-Clubs neue Mitglieder und tätigen die neuen Mitglieder einen Kauf im Shopping-Club, so erhalten die Werbenden einen Warengutschein vom Shopping-Club ausgestellt. Der Verfügungskläger verlangte daraufhin von der Verfügungsbeklagten eine Unterlassungserklärung, in Zukunft keine Mails mehr an ihn zu versenden. Die Verfügungsbeklagte antwortete hierauf nicht und versandte statt dessen einige Tage später eine weitere E-Mail an den Verfügungskläger, mit dem Inhalt, das die Einladung an den Verfügungskläger…

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Themen: Marken , Verbraucher , Berlin Mitte , Werbe , Accessoires
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 12. Oktober 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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