Unaufgeforderte Werbe-E-Mail eines Shopping-Clubs an Verbraucher als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das Amtsgericht (Urteil vom
22.05.2009, Az: 15 C 1006/09) hatte sich mit einer interessanten Problematik der E-Mail-Werbung auseinander zu setzen. Zahlreiche
sog. Shopping-Clubs bieten nur registrierten Mitgliedern den Zugang zu ihren Online-Verkaufsangeboten an. Das Gericht hatte über die
rechtliche Zulässigkeit der Versendung vorgefertigter Einladungs-E-Mails eines Shopping-Clubs durch bereits registrierte Mitglieder
des Shopping-Clubs an noch nicht registrierte Personen zu befinden.
1. Was ist ein Shopping-Club?
Seit einiger Zeit sind sog. Shopping-Clubs in Mode gekommen. Diese besondere Form von Internet-Shops führen oftmals Markenkleidung,
Schuhe, Marken-Accessoires oder auch Elektronikgeräte in ihrem Sortiment. Die Shopping-Clubs werben mit massiven Preisnachlässen
ihrer Markenware im Vergleich zu empfohlenen Herstellerpreisen oder tatsächlich ehemaligen Verkaufspreisen. Für eine
Online-Bestellung im Shopping-Club, muss der Käufer registriertes Mitglied sein. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist es, dass
die nicht registrierte Person von einem bereits registrierten Mitglied zum Shopping-Club eingeladen wird oder die nicht registrierte
Person eine Bewerbung zur Aufnahme in den Shopping-Club an den Betreiber des Shopping-Clubs richtet. Eine derartige Einladung wird in
Gestalt von vorgefertigten E-Mail-Einladungen auf der Internetseite des Shopping-Club bereitgestellt. Das registrierte Mitglied fügt
in eine Internet-Maske die E-Mail-Adresse des Einzuladenden ein und betätigt die Sende-Schaltfläche. Der Empfänger der E-Mail erhält
umgehend die automatisierte Nachricht des Shopping-Clubs.
Inhalt des vorgefertigten Schreibens ist ein Standardtext, der ein Angebot zum Beitritt in den Shopping-Club an den Empfänger
enthält. Der Beitritt erfolgt durch anklicken des in der E-Mail zugesandten Links und nachfolgender Registrierung auf der verlinkten
Seite.
2. Was war im Fall konkret passiert?
Im Fall war ein Mode-Shopping-Club auf der Verfügungsbeklagtenseite. Der Verfügungskläger erhielt von der Verfügungsbeklagten eine
Einladung, nachdem eine bereits beim Shopping-Club registrierte Bekannte des Verfügungsklägers dessen E-Mail-Adresse in die Maske des
Shopping-Clubs eingetragen hatte. Die Bekannte des Verfügungsklägers verfolgte die Absicht, den Verfügungskläger als neues Mitglied
der Verfügungsbeklagten zu werben. Werben registrierte Mitglieder des Shopping-Clubs neue Mitglieder und tätigen die neuen Mitglieder
einen Kauf im Shopping-Club, so erhalten die Werbenden einen Warengutschein vom Shopping-Club ausgestellt. Der Verfügungskläger
verlangte daraufhin von der Verfügungsbeklagten eine Unterlassungserklärung, in Zukunft keine Mails mehr an ihn zu versenden. Die
Verfügungsbeklagte antwortete hierauf nicht und versandte statt dessen einige Tage später eine weitere E-Mail an den
Verfügungskläger, mit dem Inhalt, das die Einladung an den Verfügungskläger…
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