Unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ist nur zulässig, wenn ein konkretes sachliches Interesse des Angerufenen
besteht
Das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) unterscheidet zwei Fälle von Werbeanrufen. (1.) Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern
ohne deren Einwilligung ist unzulässig, erforderlich ist eine tatsächlich erklärte Einwilligung. Nicht ganz so streng wie zum Schutze
der Privatpersonen sind die Regeln für (2.) Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich. Für einen Anruf bei einem Anbieter oder Nachfrager
von Waren oder Dienstleistungen reicht dessen mutmaßliche Einwilligung. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände ein
sachliches Interesse des Angerufenen zu vermuten ist. Es muss anzunehmen sein, dass ein Bedürfnis des Umworbenen zum Erhalt gerade
dieser Ware oder Dienstleistung besteht und aus diesem Interesse heraus der Wille zu telefonischer Bewerbung. Maßgeblich sind alle
Umstände vor dem Anruf sowie Art und Inhalt der Werbung.
Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gewerbetreibende den Anruf erwarten oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen werde, liegt vor,
wenn die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung steht. Nach
einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2004 darf ein Telefonbuchverlag (u. a. „gelbe Seiten“) einen Anruf, mit dem die Daten eines
kostenlosen Grund- bzw. Standardeintrag für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine entgeltpflichtige
Erweiterung des Eintrags nutzen. Das Maß an Belästigung durch diese Telefonwerbung sei gering. Dass die Werbung aus Sicht des
Anzurufenden ebenso gut oder sogar besser auf schriftlichem Wege hätte erfolgen können, sei irrelevant.
Demgegenüber betont der BGH in seiner eingangs benannten aktuellen Entscheidung, dass ein Suchmaschineneintrag nicht zur Annahme
berechtige, das eingetragene Unternehmen sei mit einem Werbeanruf einverstanden. Nach den Ausführungen des BGH habe die Betreiberin
der Suchmaschine zwar möglicherweise davon ausgehen dürfen, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten
Daten einverstanden. Das im selben Telefonat unterbreitete Angebot einer erweiterten entgeltlichen Eintragung in einer nicht
besonders bekannten Suchmaschine sei jedoch unzumutbar belästigend. Angesichts der großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen und der
Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in deren Verzeichnissen bestünde für den Gewerbetreibenden ansonsten die Gefahr, in
seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe gestört zu werden.
Beide Fälle stimmen darin überein, dass der geschäftliche Kontakt nur auf einer unentgeltlichen Grundeintragung in ein Verzeichnis
beruht. Hier wie da wird eine „Datenpflege“ als Anknüpfungspunkt bzw. „Eintrittspforte“ zur Werbung für die entgeltliche Erweiterung
des Grundeintrags genutzt. Die Fälle entscheiden sich allerdings durch den Inhalt der Werbung (entgeltlicher Eintrag in bundes…
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