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Unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ist nur zulässig, wenn ein konkretes sachliches Interesse des Angerufenen besteht

am 19.11.2007 von http://www.nennen.de/

Das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) unterscheidet zwei Fälle von Werbeanrufen. (1.) Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist unzulässig, erforderlich ist eine tatsächlich erklärte Einwilligung. Nicht ganz so streng wie zum Schutze der Privatpersonen sind die Regeln für (2.) Werbeanrufe im geschäftlichen Bereich. Für einen Anruf bei einem Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen reicht dessen mutmaßliche Einwilligung. Eine solche liegt vor, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen zu vermuten ist. Es muss anzunehmen sein, dass ein Bedürfnis des Umworbenen zum Erhalt gerade dieser Ware oder Dienstleistung besteht und aus diesem Interesse heraus der Wille zu telefonischer Bewerbung. Maßgeblich sind alle Umstände vor dem Anruf sowie Art und Inhalt der Werbung.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Gewerbetreibende den Anruf erwarten oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen werde, liegt vor, wenn die telefonische Werbemaßnahme in einem sachlichen  Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung steht. Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2004 darf ein Telefonbuchverlag (u. a. „gelbe Seiten“) einen Anruf, mit dem die Daten eines kostenlosen Grund- bzw. Standardeintrag für einen Neudruck überprüft werden sollen, zur Werbung für eine entgeltpflichtige Erweiterung des Eintrags nutzen. Das Maß an Belästigung durch diese Telefonwerbung sei gering. Dass die Werbung aus Sicht des Anzurufenden ebenso gut oder sogar besser auf schriftlichem Wege hätte erfolgen können, sei irrelevant.

Demgegenüber betont der BGH in seiner eingangs benannten aktuellen Entscheidung, dass ein Suchmaschineneintrag nicht zur Annahme berechtige, das eingetragene Unternehmen sei mit einem Werbeanruf einverstanden. Nach den Ausführungen des BGH habe die Betreiberin der …

Vorher bei http://www.nennen.de/ (Prof. Dr. jur. Dieter Nennen)
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