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Unangenehme Überraschung nach erfolgreicher Forderungspfändung bei nachfolgender Insolvenz des Schuldners

am 25.02.2005 von http://rafranke.blogspot.com

Das OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.01.2005 - 8 U 249/04 - hat einem Gläubiger, der durch einen am 28.04.2002 erlassenen und der Drittschuldnerin am 14.05.2002 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zunächst wirksam eine Werklohnforderung der Schuldnerin gepfändet und am 30.05.2002 einen Betrag von 36.726,73 € erhalten hatte, eine unangenehme Überraschung bereitet. Die Schuldnerin hatte nämlich am 05.06.2002 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 22.08.2002 eröffnet.Der Insolvenzverwalter machte nunmehr erfolgreich von seinem Anfechtungsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Nr. 1 InsO Gebrauch: Er erklärte die Anfechtung der sogenannten inkongruenten Deckung der Forderung des Gläubigers mit der Folge, dass der Gläubiger den erlangten Betrag von 36.726,73 € an den Insolvenzverwalter zahlen muss.Der Grund: Die am 14.05.2002 gegenüber der Drittschuldnerin wirksam gewordene Pfändung fand innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also in der kritischen Zeit während der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin, statt. Ein Gläubiger, der innerhalb …

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Welchen Sinn und Zweck hat die Insolvenzanfechtung eigentlich?

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