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Unamerikanisches Erfolgshonorar

am 18.12.2007 von German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch

CK - Washington.   Eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 18. Dezember 2007 zeigt, wie unamerikanisch das Erfolgshonorar in Deutschland ausgestaltet werden soll. Ein Beispiel für die Rechtfertigung der Ausnahme von der Regel spricht von einem wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch. Ein anderer erwähnt ein Unternehmen mit einem Vertragsanspruch und einem erheblichen Prozessrisiko. Das sind Fälle, die in den USA nicht gegen ein Erfolgshonorar bearbeitet würden. Bei der Geltendmachung von Vertragsansprüchen ist die Quota Litis in den USA die seltene Ausnahme. Grundsätzlich sind vom Erfolgshonorar in der Praxis Fälle ausgeklammert, die rechtlich unsicher sind. Der erste Beispielsfall mit sehr unsicherem Anspruch würde darunter fallen; der zweite mit einem erheblichen Prozessrisiko auch wohl aus diesem Grunde. Die geplante gesetzgeberische Maßnahme im deutschen Recht dürfte demnach wenig mit den Praktiken in den USA gemein haben. Das ist wahrscheinlich auch sinnvoll. Für verständige Mandanten sollte die Contingency Fee als Alternative gar nicht in die Kalkulation einfließen - zu oft …

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