(Un-)Zulässigkeit von Online-Roulette-Verträgen
am 09.04.2008 von http://blog.mein-recht-im-netz.de
"E lustich Kowelenzer Schängelche ich sain…" so dachte sich wohl ein Koblenzer bei der Teilnahme an einem Online-Roulette-Spielangebot. Allerdings hat er die Rechnung ohne die Rechtsprechung gemacht. Denn der BGH hat nun entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, die verlorenen Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel zu begleichen (vgl. BGH, Pressemitteilung Nr. 67/2008).
Der Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass die Klägerin eine in Hessen zugelassene Spielbank betreibt und nunmehr auch im Internet ein Online-Roulette-Spielangebot anbietet. Laut den Vertragsbedingungen der Klägerin ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Online-Roulette, dass
- der Teilnehmer mindestens 21 Jahre alt ist,
- seinen Hauptwohnsitz in Hessen hat oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhält
- jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, wobei laut den Vertragsbedingungen nachträgliche Erhöhungen des Limits erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen hingegen sofort zulässig sind.
Bei seiner Registrierung auf der Website der Klägerin nahm der Beklagte jedoch keine wirksame Begrenzung seines Limits vor. Vielmehr nutzte er die in der Maske des klägerischen Registrierungsprogramms eingestellte Option "Ich möchte kein Limit setzen" und konnte so die Registrierung fortsetzen.
Der Beklagte, der in der Stadt Koblenz seinen Wohnsitz hat, meldete sich von Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an. Als aktuellen Aufenthaltsort gab er jedoch eine Adresse eines Bekannten in Hessen samt zugehöriger Festnetznummer an. Der Beklagte wies sodann per Kreditkarte auf das bei der Klägerin geführte Spielerdepot einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 4.000 an, welchen er in der Folgezeit insgesamt verspielte. Hierauf ließ der …
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