AG Meldorf vs. BGH: Speicherung dynamischer IP-Adressen
Kurz Pfitzer Wolf | 13. April 2011 — Um was geht es?Es geht um die Frage, ob Internet-Access-Provider wie die Deutsche Telekom, generell und ohne konkreten Anlass…
Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in Multimedia und Recht (MMR) 2011, 573 – alle Rechte vorbehalten.
Dürfen Anbieter von Internetzugängen ohne Anlass und flächendeckend auf Vorrat protokollieren, welcher ihrer Kunden wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat? Der Verfasser untersucht die gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grenzen des Rechts auf Anonymität im Internet.
I. EinleitungDer BGH hatte am 13.1.2011 erstmals über die Klage eines Internetnutzers gegen einen Internet-Zugangsanbieter (Deutsche Telekom AG) auf Löschung der jeweils zur Nutzung zugewiesenen Internetkennung zu entscheiden.1 Die Entscheidung könnte man mit Fug und Recht mit „Vorratsdatenspeicherung II” betiteln, geht sie doch in entscheidenden Punkten über die Grenzen hinaus, die das BVerfG am 2.3.2010 einer Vorratsdatenspeicherung gezogen hatte:2 Der BGH hält eine Vorratsspeicherung von Internetverbindungsdaten nun nicht mehr nur für Zugriffe öffentlicher Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden für verfassungsmäßig, sondern schon zur Nutzung durch private TK-Unternehmen für deren eigenen Bedarf. Diese Auffassung stellt das „Recht des Internetnutzers auf Anonymität”3 im Verhältnis zu seinem Internet-Zugangsanbieter, zu öffentlichen Stellen (§ 113 TKG) und zu privaten Urhebern (§ 101 UrhG) grundlegend in Frage und macht eine nähere Untersuchung der Rechtslage erforderlich.
II. Bedeutung von Internetkennungen (IP-Adressen)Zur Fernkommunikation per Internet wie auch per Telefon bedarf es aus technischen Gründen einer eindeutigen Kennung der Kommunikationspartner. Während z.B. ein persönliches Gespräch auf der Straße, der Kauf einer Zeitung oder der Empfang von Rundfunk keine Identifizierung der Beteiligten erfordert, erfordern vergleichbare Tätigkeiten im Internet die Bekanntgabe einer eindeutigen Kennziffer (IP-Adresse) des Teilnehmers an den Kommunikationspartner. Anders als bei Telefonnummern lässt sich die Übermittlung solcher Internetkennungen an den Empfänger nicht unterdrücken.
Anbieter von Internetdiensten wie dem T-Online-Portal, dem Marktplatz eBay oder dem E-Mail-Dienst web.de protokollieren nun regelmäßig unter Verstoß gegen § 15 TMG4 oder außerhalb dessen territorialen Anwendungsbereichs jede Eingabe und jeden Klick im Internet mitsamt der Internetkennung des jeweiligen Nutzers. Die Anonymität der Internetkennung entscheidet deshalb regelmäßig darüber, ob Strafverfolgungsbehörden, Gefahrenabwehrbehörden, Nachrichtendienste und Urheberrechtsinhaber die Internetnutzung einer Person rekonstruieren und zum Anlass für Abmahnungen, Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchung) und sonstige Eingriffe nehmen können, welche schwere Nachteile auch für unschuldig Verdächtigte nach sich ziehen können. Die Anonymität der Internetadresse als Schlüssel zu Internet-Nutzungsprotokollen hängt davon ab, ob es Internet-Zugangsanbietern erlaub…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. November 2011 auf http://www.daten-speicherung.de.
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