(Un-)Wirksamkeit von AGB im Handy-Vertrag: Hier irrt sogar Computer-Bild!
In der Ausgabe 18/2008 hat- nach dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) - auch die Computer-Bild das Thema der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Sternchentexte bei Handy-Verträgen aufgegriffen. Leider haben die Verfasser auch deutliche Fehler im Beitrag hinterlassen, die zum Nachteil von Verbrauchern deren Rechte verkürzt wiedergeben.
Beispiel nach dem Motto: Da kann man nichts machen!
Schon auf der ersten Seite des Beitrags (S. 110) werden Leser auf die Hoffnungslosigkeit ihrer Lage als Mobiltelefonierer gegen die Anbieter eingestimmt. Die Formulierungen sind jedoch unklar und leider nur der Jurist kann die eingeflossenen Fehler leicht erkennen. Zitat:
“Ist das Kleingedruckte rechtlich bindend?
Leider ja. Mit der Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Zusätze gelesen haben: also Fußnoten, Preisliste für den Tarif und bei manchen Anbietern auch eine Leistungsbeschreibung.” (a. a. O.)
Diese Aussage macht wenig Hoffnung im Falle eines Rechtsstreits seine Position auch vor einem Gericht durchsetzen zu können. Doch diese verkürzende Darstellung ist eben falsch.
Fehler 1:Verbindlichkeit der Handy-AGB
Mit einer Klausel in den AGB selbst, ´man habe diese gelesen´, kann die Verbindlichkeit der AGB nicht vereinbart werden. Eine Bestätigung der Tatsache der Kenntnisnahme der AGB selbst ist unzulässig. Selbst das gesondert unterschrieben Empfangsbekenntnis als Sonderregel liegt hier nämlich gerade nicht vor! Uns sagt schon das Gesetz:
§ 309 BGB [Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit]
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (…)
12. (Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
Fehler 2: Rechtliche Bindung der Handy-AGB
Eine Rechtliche Bindung besteht nur dann, wenn die AGB nicht gegen Gesetz verstoßen. Sind aber Verstöße gegen §§ 305 ff BGB festzustellen, so sind die Inhalte nicht „rechtlich bindend”. Im Gegenteil: Zahlreiche Bedingungen können laut Gesetz ausdrücklich „unwirksam” sein. Auch hierzu die Stimme des Gesetzes:
§ 307 BGB [Inhaltskontrolle]
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be…
» Vollständiger ArtikelThemen: Handy , Verbraucherschutz , Telekommunikation , Vertragsklauseln , Unwirksamkeit , Computer Bild , Agb Handyverträge
Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 6. September 2008 auf http://www.jur-blog.de.
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