Umzugskosten im Steuerrecht

Familie beim Umzug (© wibaimages - Fotolia.com)

Ein Umzug von einem Haushalt in einen anderen reißt meist eine ordentliche Lücke in das Haushaltsbudget einer Familie. Umso wichtiger ist es, über die Möglichkeiten Bescheid zu wissen, wie und unter welchen Voraussetzungen man die Umzugskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuermindernd abziehen kann.

Erfolgt ein Umzug aus beruflichen Gründen, kann man sich einen Teil der Umzugskosten immerhin über den Einkommensteuerausgleich wieder zurückholen. Die nachfolgende Übersicht hat weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt sie eine fachmännische Beratung im Einzelfall. Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen in erster Linie auf einen Umzug innerhalb Deutschlands, da ein Auslandsumzug nicht nur in steuerrechtlicher Hinsicht, sondern auch in viele andere Richtungen besonderen Regeln unterliegt.

1. Beruflich veranlasste Umzugskosten

Ein beruflich veranlasster Umzug liegt häufiger vor als allgemein anzunehmen ist stets dann gegeben, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Umzug im Zusammenhang mit der Aufnahme einer erstmaligen Beschäftigung erfolgt.

Diesbezüglich haben sich daneben folgende Fallgruppen gebildet, mit denen sich die meisten Fälle in der Praxis lösen lassen:

Umzug zur Verkürzung der Fahrtzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte, Umzug zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung, Auszug aus Wohnung des Arbeitgebers, Umzug aus beruflichen Gründen, Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, Umzug wegen einer Versetzung. a. Verkürzung der Fahrzeit Wohnort – Arbeitsstätte

Verkürzt sich die Fahrtzeit für die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte insgesamt um mindestens eine Stunde, ist ein Umzug in der Regel beruflich veranlasst. Hierbei ist es wichtig, dass es nicht auf die Verkürzung der Entfernung ankommt, sondern auf die reine Verkürzung der Fahrtzeit. Selbst wenn (auch) private Motive für den Umzug eine Rolle gespielt haben, kommt es nur auf die Verkürzung der Fahrtzeit an. Kann diese zweifelsfrei nachgewiesen werden, kommt es nach Rechtsprechung des BFH auf daneben liegende private Motive nicht an, so dass diese auch nicht schädlich sein können.

b. Umzug zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Selbst wenn sich die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht um mindestens eine Stunde verkürzt, kann ein Umzug beruflich veranlasst sein, wenn sich durch den Umzug sonstige erhebliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen ergeben. Solche sonstigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen können sich in folgenden Fällen ergeben:

bessere Verkehrsverhältnisse – z.B. Autobahn anstatt Bundesstrasse oder zu Fuß anstatt mit dem Auto, ökologische und gesundheitliche Verbess… » Vollständiger Artikel
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Themen: München , Einkommensteuer , Umzug , Haushalt , Immobilie , Doppelte Haushaltsführung , Umzugskosten
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 7. Oktober 2011 auf http://www.schwerd.info.

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