Umzug in teurere Wohnung kann auch ohne behördliche Genehmigung zulässig sein

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass im Bereich von Hartz IV ein notwendiger Umzug in eine teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig seien kann und hat die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) zur Gewährung höherer Kosten der Unterkunft nach einem notwendigen Umzug ohne vorherige Zustimmung der Behörde verurteilt.

Dabei hat das Gericht klargestellt, dass entgegenstehende Richtlinien der Stadt Bochum nicht rechtsverbindlich sind.

Zu Grunde lag ein Fall zu den Kosten der Unterkunft einer Bochumer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-jährigen Tochter. Die Klägerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere Miete in der alten Wohnung übernehmen. Denn nach den Richtlinien der Stadt Bochum könnten höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden.

Mit der Klage machte die allein erziehende Mutter geltend, sie sei umgezogen, weil ihre Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt sei.

Das Sozialgericht Dortmund vernahm den Vermieter als Zeugen und stellte in seinem Urteil fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgefährdung der Klägerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe …

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Themen: Hartz IV , Umzug , Arbeitsgemeinschaft , Genehmigung , Hartz 4 , Umzugskosten
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 26. Oktober 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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