Raubüberfall als Reisemangel?
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Ist im Urlaub das eigentliche Hotel überbucht und muss der Urlauber deshalb zu Beginn oder Ende des Urlaubs in ein anderes Hotel umziehen, stellt das keine derart erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise dar, dass neben einer berechtigten Minderung auch noch zusätzlich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.
Das Amtsgericht München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Urlauberin für sich und ihre beiden Kinder bei einem Reiseveranstalter ein Doppelzimmer mit Frühstück in Marrakesch für 8 Tage zum Preis von 2301 Euro gebucht hatte. Als sie, wie vereinbart, Anfang April 2010 dort ankamen, stellten sie fest, dass das Hotel teilweise überbucht war. Die erste Nacht mussten sie in einem Ersatzhotel dergleichen Kategorie verbringen. Für die letzte Nacht bekamen sie ebenfalls ein anderes Zimmer in einem anderen Hotel zugewiesen, das allerdings eine halbe Kategorie höher eingestuft war. Die Transfers zu den Hotels wurden organisiert, alle Hotels lagen nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Die restlichen Tage verbrachten die Urlauber im eigentlich gebuchten Hotel.
Nachdem die Urlauberin wieder zuhause war, verlangte sie 1314,84 Euro vom Reiseveranstalter. Schließlich könne sie für die zwei Tage, an denen sie umziehen musste, eine 100-prozentige Minderung verlangen. Zusätzlich habe sie einen Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für beide Tage in Höhe von ebenfalls 100 Prozent des Tagesreisepreises. Dieser betrage 328, 71 Euro (2301 Euro: 7 Nächte). Der Reiseveranstalter übersandte zwei Schecks in Höhe von insgesamt 298,61 Euro, die die Urlauberin jedoch nicht einlöste. Nachdem weitere Zahlungen nicht erfolgten, erhob sie Klage.
Das zuständige Amtsgericht München gab der Klage nur teilweise statt. Unstreitig sei die Klägerin die erste und die letzte Nacht in einem anderen Hotel untergebracht gewesen. Dies stelle auch einen Mangel der Reise dar. Allerdings könne der Tagesreisepreis nur in Höhe von 80 Prozent gemindert werden. Ein Ersatzhotel hätte derselben Kategorie wie das ursprüngliche Hotel angehört; eines sei sogar höherwertiger gewesen. Beide hätten sich auch nur wenige Autominuten entfernt befunden. Das Ein – und Auspacken habe höchstens ei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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