Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit
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Einem auf der Intensivstation eines Krankenhauses beschäftigten Krankenpfleger steht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine Vergütung für die Zeit zu, die er täglich für Kleiderwechsel und Desinfektion aufwendet.
Zu der grundsätzlichen Frage, ob Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion zu Beginn und Ende der Arbeitszeit vergütungspflichtig sind, hat das Bundesarbeitgericht in dieser Entscheidung allerdings keine Stellung genommen.
Im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der Kläger nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf (weitere) Vergütung für Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion. Dazu – so das Bundesarbeitsgericht – bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Zeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören.
Ein Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis des Klägers richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und dem TVöD-K. Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt gemäß § 6 Abs. 1 TVöD-K die regelmäßige Arbeitszeit in Krankenhäusern ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, wobei für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist, der bei der Ableistung von Schichtarbeit sogar noch verlängert werden kann. Danach muss die regelmäßige Wochenarbeitszeit lediglich im Jahresdurchschnitt 39 Wochenstunden betragen. Die regelmäßige Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und für die ihm das volle tarifvertraglich geregelte Entgelt zusteht. Dieses Entgelt hat die Beklagte nach der maßgeblichen Entgeltgruppe gezahlt.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Vergütung der Umkleide- und Desinfektionszeiten nach § 7 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. c i.V.m. § 8 Abs. 1 TVöD-K als Überstunden. Überstunden sind nach § 7 Abs. 7 TVöD-K die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit gelten gemäß § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K Abweichungen. Danach sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. Für nicht ausgeglichene Überstunden sind neben dem Entgelt Zeitzuschläge gemäß § 8 TVöD-K zu zahlen.
Hierzu hat der Kläger k…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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