Umweltzone in Hannover bleibt

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit zwei heute verkündeten Urteilen die Umweltzone Hannover bestätigt und zwei Klagen einer Bewohnerin der Umweltzone und eines Seelzer Gewerbetreibenden, dessen Kunden in der Umweltzone ansässig sind, gegen die aus der Umweltzone folgenden Fahrverbote abgewiesen. Diesen Urteil vorausgegangen waren bereits im Dezember zwei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Beschlüsse, mit denen das Verwaltungsgericht Eilanträge der jetzigen Kläger gegen die aus der Umweltzone resultierenden Fahrverbote abgelehnt hatte.

In der Begründung der Beschlüsse aus dem Dezember 2008 sah das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Hauptsache-Klageverfahren durchaus noch als offen an und hatte die Eilanträge nur als Ergebnis einer Interessenabwägung mit der Begründung abgelehnt, dass beide Antragsteller - jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2009 - nur in geringem Maße von den Fahrverboten betroffen sind und es ihnen deshalb zugemutet werden kann, den Ausgang ihrer jeweiligen Klageverfahren abzuwarten. Diese Einschätzung resultierte insbesondere auch daraus, dass die eine Antragstellerin als Bewohnerin der Umweltzone ist im Besitz einer bis Ende 2009 gültigen Ausnahmebewilligung war und der zweite Antragsteller, ein Seelzer Gewerbetreibender, für seine Fahrzeugflotte zum überwiegenden Teil über gelbe Plaketten verfügte und daher von den Fahrverboten der Umweltzone im Wesentlichen ebenfalls erst Ende 2009 betroffen sein wird. Insoweit ließen die Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes für die Hauptsacheverfahren noch alle Möglichkeiten offen.

Grundlage der Entscheidungen des Hannoveraner Verwaltungsgerichts war, dass die europa- und bundesrechtlich vorgegebenen Grenzwerte für die Feinstaubbelastung der Luft (PM10) im Stadtgebiet Hannover seit dem Jahre 2006 eingehalten werden. Im Jahr 2007 etwa ist der maßgebliche Grenzwert lediglich an acht Tagen überschritten worden (zulässig sind Überschreitungen an 35 Tagen). Dies ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Einrichtung der Umweltzone jedoch unschädlich, weil die Landeshauptstadt Hannover ihren Luftreinhalte-Aktionsplan in erster Linie zur Bekämpfung der zu hohen Stickstoffdioxidbelastung (NO2) aufgestellt hat und selbst davon ausgeht, dass die angeordneten Fahrverbote die Feinstaubbelastung nur marginal (etwa um 1%) verringern können. Für die Stickstoffdioxidbelastung, die zum weitaus größten Teil vom Straßenverkehr verursacht wird, sind ab 2006 ebenfalls europarechtlich vorgegebene Werte einzuhalten, die im Stadtgebiet Hannovers deutlich überschritten werden. Die Aufstellung eines Luftreinhalte-Aktionsplans ist deshalb gerechtfertigt.

Im Dezember sah das Verwaltungsgericht sieht die Erfolgsaussichten der Klageverfahren dennoch noch als offen an, weil die Richter im Eilverfahren nicht beurteilen konnten, ob die entsprechend der 35. BImSchV (Plakettenverordnung) gestaff…

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Themen: Luft , Fahrverbot , Umweltzone
Rechtsgebiet: Umweltrecht

Erschienen 21. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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