Umwege von Betriebsfeiern nach Hause sind nicht unfallversichert

Ein Unfall auf dem Weg von einer betrieblichen Feier in die eigene Wohnung ist nur versichert, wenn die direkte Strecke nach Hause gewählt und kein Umweg gemacht wird. Das entschied mit Urteil vom 12.12.2006 (Az.: L 3 U 139/05 - Revision nicht zugelassen) der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im aktuellen Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter der Fa. Wüstenrot an einem Betriebsfest teilgenommen und war nach Mitternacht aufgebrochen, um nach Hause zu fahren. Statt jedoch die kürzeste, 15 km lange Strecke zu seiner Wohnung zu nehmen, fuhr er einen Umweg über die A 45, der insgesamt 38 km lang war. Auf einer Autobahnausfahrt verunglückte der Mann tödlich. Die Berufsgenossenschaft lehnte gegenüber der Witwe einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ab, da als Wegeunfall nur der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (in diesem Fall: Ort der Betriebsfeier) versichert ist.

Die Witwe machte geltend, ihr Mann habe sich verfahren und sei irrtümlich den längeren Weg nach Hause gefahren. Bei einem „Verirren“ bliebe der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch auf einem Umweg erhalten. Die Berufsgenossenschaft vermutete hingegen, der Versicherte sei der (unidentifizierte) PKW-Fahrer gewesen, der kurz vor dem Unfa…

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Themen: Urteil , Darmstadt

Erschienen 13. Dezember 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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