Umtausch verfallener Telefonkarten

Der Umtauschanspruch, der den Inhabern von bis Mitte Oktober 1998 von der Deutschen Telekom AG (vormals Deutsche Bundespost) ausgegebenen, nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten nach deren Sperrung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eingeräumt wurde, verjährt nicht vor dem 1. Januar 2012. Solche Telefonkarten müssen von der Deutschen Telekom also auch heute noch umgetauscht werden.

Zu diesem Ergebnis kam jetzt der Bundesgerichtshof, indem er urteilte, dass die ergänzende Vertragsauslegung, aufgrund derer der Bundesgerichtshof die Deutsche Telekom für berechtigt gehalten hat, die Laufzeit der ursprünglich unbefristet geltenden Telefonkarten durch einseitige Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB zu begrenzen, dahin fortzuführen ist, dass die Beklagte den Telefonkarteninhabern für den an die Stelle des Telefonieranspruchs (interimsweise) getretenen Umtauschanspruch unter Berücksichtigung der Billigkeit und der beiderseitigen Interessen eine längere Verjährungsfrist eingeräumt hätte als die sich bei Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ergebende, wenn die Verjährung mitbedacht worden wäre.

Im Zeitpunkt ihrer Leistungsbestimmung, die die Deutsche Telekom AG mit der Pressemitteilung vom 24. Oktober 2001 bekannt gab, stand das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unmittelbar bevor, durch das die regelmäßige dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 195 a.F.) durch die dreijährige ersetzt wurde. Ein redlicher und verständiger Leistungsbestimmungsberechtigter, der gebührend auch auf die berechtigten Belange seines Vertragspartners Rücksicht nimmt, hätte in Kenntnis dieser alsbald eintretenden Rechtsänderung in Rechung gestellt, dass die hierdurch bewirkte Verkürzung der Verjährungs-frist für den Umtauschanspruch auf drei Jahre nicht der Billigkeit nach § 315 Abs. 1 und 3 BGB entsprochen hätte.

Wie ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof der Beklagten die nachträgliche Befristung der bis Mitte Oktober 1998 ohne Laufzeitbeschränkung herausgegebenen Telefonkarten nur deshalb zugestanden, weil den Karteninhabern zugleich ein unbefristetes Umtauschrecht eingeräumt wurde; nur dadurch, dass dem Kunden der Gegenwert noch nicht verbrauchter Gesprächseinheiten auf Dauer und ohne Einschränkung erhalten blieb, wurde das vertragliche Äquivalenzverhältnis gewahrt. Diese Vertragsparität würde gestört, wenn die Deutsche Telekom berechtigt wäre, den Umtausch der Telefonkarten nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 BGB bereits drei Jahre nach ihrer Sperrung zum 1. Januar 2002 zu verweigern. Eine solche überschaubare Zeitspanne eröffnet kein “unbefristetes” und “auf Dauer und ohne Einschränkung” bestehendes Umtauschrecht, das einen angemessenen Ausgleich für das der Deutschen Telekom zugestandene Recht schafft, die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten trotz ursprünglich fehlender Laufzeitbefristung zu beschränken. Dementsprechend würde der Eintritt der Verjähr…

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Themen: Telefon , Deutsche Telekom , Deutsche Telekom AG , Ige , Umtausch Telefonkarten
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 15. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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