Umstrittene Gerichtsöffentlichkeit mit Twitter

Die Schweizerische Bundesverfassung sieht vor, dass Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündigungen in der Schweiz grundsätzlich öffentlich sind (Art. 30 Abs. 3 BV). Im Bezug auf Twitter ist diese Gerichtsöffentlichkeit aber umstritten, wie gemäss dem heutigen Tages-Anzeiger ein aktueller Fall aus Neuenburg zeigt:

Dass Journalisten live aus dem Gerichtssaal twittern, passt nicht jedem Richter. Im Prozess um den Fussballclub Neuenburg Xamax wurden zwei Medienschaffende vor die Türe geschickt, weil sie per Smartphones Nachrichten nach draussen sandten. Die Strafprozessordnung hilft auch nicht weiter.

Professoren, Richter und Staatsanwälte plädieren gemäss dem Tages-Anzeiger-Artikel für Entscheidungen von Fall zu Fall. Für Rechtsanwalt Sébastian Fanti steht bei solchen Entscheidungen das öffentliche Interesse im Vordergrund. Lediglich Dominique von Burg, Präsident des Schweizer Presserates, erwähnt die grundsätzliche Bedeutung der Gerichtsöffentlichkeit:

«Öffentliche Prozesse gehören zu den essenziellen demokratischen Prinzipien.» Ausnahmen sieht etwa bei Sexualdelikten mit Kindern.

Gerichtsverhandlungen finden heute weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so dass in den meisten Verhandlungen faktisch keine Öffentlichkeit besteht. Ich fände es deshalb erfreulich, wenn Twittern aus Gerichtssälen dazu beitragen könnte, die Gerichtsöffentlichkeit zu fördern. Markus Felber (fel.), Bundesgerichtskorrespond…

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Themen: Medien , Rechtsanwalt , Öffentlichkeit , Rechtsstaat , Gerichtssaal , Entscheidungen , Demokratie , Journalist , Lte , Journalisten , BV , Twitter , Twittern , Bundesverfassung , Dominique Von Burg , Gerichtsöffentlichkeit
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 31. Oktober 2011 auf http://www.steigerlegal.ch.

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File:Berne Supreme Court courtroom.jpg - Wikimedia Commons