Umsonst Wohnen: Ein schuldrechtliches Wohnrecht
am 22.12.2005 von http://www.ra-blog.de
Ein x-beliebiges Amtsgericht weist meine Räumungsklage zurück, da es zu dem Schluss gekommen ist, der schriftliche Mietvertrag war vom “Bewohner” gefälscht, um Leistungen vom Sozialamt zu Unrecht zu beziehen. Im Mietvertrag stand mehr Miete als der Mandant erhalten hat. Der Gegner hat sich darauf berufen, dass er den Mietvertrag ganz allein gemacht hätte. Das Gericht geht davon aus, dass kein Mietvertrag existierte und es sich nur um ein schuldrechtliches Wohnrecht handeln könne. Und dieses begründe, wie das Gericht meint, keinen Räumungsanspruch.
Das sehe ich anders:
- Bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht gibt es schon deshalb einen Räumungsanspruch, weil es nach ständiger Rechtsprechung ein Mietverhältnis per Ausübung begründet (BGH-Urteil vom 05.11.1997 - VIII ZR 55/97, DNotI Dokumentennr. 652 ).
- Nach dem BGH stellt die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts sich nicht als Vertrag eigener Art dar. Je nachdem, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Gestaltung vorliegt, ist die Abrede als Leihe oder Miete einzuordnen (BGHZ 82, 354, 357).
- Ein Mietvertrag ist bei einem schuldrechtlichen Wohnrecht dann gegeben, wenn der Berechtigte hierfür ein Entgelt entrichtet. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt (BGH-Urteil vom 4. Mai 1970 - VIII ZR 179/68 = LM BGB § 535 Nr. 45 = MDR 1970, 1004; BGHZ 82, 354, 357; BGHZ 123, 166, 169 f.)
Anders als der BGH geht das Amtsgericht wohl davon aus, dass man keine Möglichkeit hat, den Bewohner wieder loszuwerden. Auch wenn er, aufgrund der langen Verfahrensdauer, bald 2 Jahre umsonst wohnt. Schöner Mist.
Wie sieht es bei einem nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrecht aus, wenn der Begünstigte einige fest im Haus installierte Gegenstände wertmäßig ersetzt haben möchte, bei einer Versteigerung durch die Bank? Wer kann mir helfen?
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