Umsetzung der BVT-Merkblätter: Vier sind nicht immer drei plus eins
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Die Merkblätter der EU zu den „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) haben bisher meist eher ein Schattendasein geführt. Sie waren nur
im Genehmigungsverfahren zu „berücksichtigen“, außerdem waren sie faktisch von der TA Luft gesperrt. Doch wenn im nächsten Jahr die
Umsetzungsfrist für die (IED) abläuft und das nach ihren Vorgaben geänderte BImSchG in
Kraft tritt, beginnt für die BVT-Merkblätter ein echter Karriereturbo: Ab Inkrafttreten des neuen BImSchG handelt es sich um zentrale
Dokumente, und zwar nicht nur im Verfahren auf Genehmigung von Neuanlagen, sondern auch für bereits bestehende Anlagen.
Wer als Betreiber einer solchen Bestandsanlage bisher hoffen konnte, dass die Mühlen des Gesetz- und Verordnungsgebers gelegentlich
auch einmal langsam mahlen, muss sich künftig an eine raschere Gangart gewöhnen. Denn der Schöpfer der IED hat in Art. 21 Abs. 3 eine
Frist vorgesehen: In nur vier kurzen Jahren ab Veröffentlichung neuer BVT-Merkblätter soll in Zukunft erst (in durch das Umweltministerium) das Regelwerk geändert und
dann die entsprechend umgerüstet werden.
Bei Umrüstungen von Anlagen geht es oft um Millioneninvestitionen, die sorgfältig geplant werden müssen und auch nicht von heute auf
morgen realisiert werden können. Kein Wunder, dass manchem verantwortlichen Ingenieur schon heute ganz anders wird. Noch
unbehaglicher wird die Situation, bedenkt man, dass der Verordnungsgeber sich ja nicht selten deutlich mehr Zeit lässt, als es für
die Betroffenen wünschenswert wäre. Zudem gehört nicht sehr viel Phantasie dazu, sich auszumalen, dass es nur eine Frage der Zeit
ist, bis sich ein politischer Streit innerhalb einer Bundesregierungskoalition auch einmal an der Frage festmachen wird, wie ein
BVT-Merkblatt umgesetzt wird. Wirtschaftsminister haben beispielsweise über die Frage von Ausnahmen nicht selten andere Ansichten als
ihre Kollegen vom Umweltressort.
Dies im Hinterkopf erschien der Kabinettsentwurf des neuen BImSchG vielen Unternehmen bedenklich. Hier sollte die Vierjahresfrist der
IED undifferenziert für die Umsetzung des Regelwerks und die Umrüstung der Anlage gelten. Im Extremfall hätte sich also die
Bundesregierung 3 Jahre und 364 Tage Zeit lassen können. Dem Anlagenbetreiber wären dann noch 24 Stunden für die Realisierung
geblieben. Schlag Mitternacht befände er sich in einem rechtswidrigen Zustand und dürfte die Anlage an sich gar nicht mehr betreiben.
Um dies zu verhindern, wollte der Bundesrat – dem die vollziehenden Landesbehörden und damit die Praxis deutlich näherstehen – die
vier Jahre aufteilen: Ein Jahr sollte dem Umweltministerium zugestanden werden, um ein neues BVT-Merkblatt umzusetzen. Die drei
weiteren Jahre sollten dann der Praxis gehören.
Die Bundesregierung will diese Beschränkung ihrer zeitlichen Spielräume jedoch…
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