Umsatzsteuerkarusselle und Reverse Charge
Als Reaktion auf neue Betrugsformen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten gemeldet werden, hat die Europäische Kommission jetzt einen Vorschlag für eine fakultative befristete Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen angenommen, damit die Mitgliedstaaten in der gesamten EU einheitlich gegen Karussellbetrug vorgehen können.Der Vorschlag umfasst Evaluierungs- und Informationspflichten für die Mitgliedstaaten, die es erlauben, die Wirksamkeit der Maßnahmen genau zu bestimmen.
Bisher ging es bei den Umsatzsteuerkarussellen vor allem um kleine Gegenstände von hohem Wert. In jüngster Zeit berichteten mehrere Mitgliedstaaten aber auch über Karussellbetrug bei Treibhausgasemissionszertifikaten.
Damit die Mitgliedstaaten rasch gegen diese Art von Betrug vorgehen können, hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, der es erlaubt, das Reverse Charge -Verfahren auf Lieferungen von fünf Kategorien besonders betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, und zwar für:
Computerchips, Mobiltelefone, Edelmetalle, Parfums und Treibhausgasemissionszertifikate.Die Mitgliedstaaten können damit das Reverse Charge -Verfahren einheitlich auf eine begrenzte Zahl von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden und verfügen so über ein wirksames Instrument, um besorgniserregende Betrugsphänomene flexibel zu bekämpfen, gleichzeitig aber einheitlich auf Karussellbetrug reagieren und eine Verlagerung des Betrugs verhindern zu können. Auf diese Weise sammeln sie außerdem wertvolle Erfahrungen, um die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme zu beurteilen.
Funktionsweise der UmsatzsteuerkarusselleBei dieser Art von Betrug stellt der Leistungserbringer die Mehrwertsteuer dem Kunden in Rechnung, entrichtet den Betrag aber nicht an den Fiskus. Da der steuerpflichtige Leistungsempfänger grundsätzlich weiter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, erhält er vom Fiskus eine Vergütung/Erstattung. In größerem Maßstab ergibt sich daraus zuweilen der innergemeinschaftliche Missing-Trader- oder Karussellbetrug.
Das Reverse Charge – VerfahrenBei Anwendung des Reverse Charge -Verfahrens wird die Mehrwertsteuer nicht von dem Leistungserbringer in Rechnung gestellt, sondern vom Leistungsempfänger entrichtet, der – sofern er uneingeschränkt steuerpflichtig ist – gleichzeitig den entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag abzieht. Damit entfällt sowohl die Notwendigkeit, eine Zahlung an den Fiskus zu leisten, als auch die theoretische Möglichkeit, diese Art von Betrug zu begehen.
Da mit dem Vorschlag jedoch nicht beabsichtigt ist, die Hauptgrundsätze des Mehrwertsteuersystems auszuhebeln, soll sein Anwendungsbereich begrenzt bleiben, und zwar sowohl im Hinblick auf die Zahl der Gegenstände/Leistungen, als auch, was den Anwendungszeitraum angeht. Bei der Auswahl der Lieferungen, um die es in dem Vorschlag geh…
» Vollständiger ArtikelThemen: Umsatzsteuer , Reaktion , Parfums , Reverse Charge , Umsatzsteuerkarussell , Umsatzsteuerkarusselle
Erschienen 13. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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