Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer beim Hauskauf vom Bauträger
Das Niedersächsisches Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof wegen der Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und
um Vorabentscheidung ersucht.
Zu klären ist, ob die deutsche Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche
Mehrfachbelastungsverbot verstößt:
Verstößt die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen durch deren Einbeziehung in die
grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks (sog. einheitlicher Leistungsgegenstand
bestehend aus Bauleistungen sowie Erwerb des Grund und Bodens) gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot des Art.
401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, wenn die grunderwerbsteuerlich belasteten Bauleistungen zugleich als eigenständige
Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen?
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr Ehemann beauftragten am 3. Dezember 2004 ein Bauunternehmen
mit der Errichtung eines Einfamilienhauses zum Preis von 196.544 €. Im Bauvertrag wurde der genaue Bauort festgelegt. Einige Wochen
später - mit Notarvertrag vom 20. Dezember 2004 - erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von einer Grundstücksgesellschaft den noch zu
bebauenden Grund und Boden zum Kaufpreis von 73.870 €. Die Grundstücksgesellschaft hatte dieses und andere Grundstücke mit Vertrag
vom 22. Juni 2004 erworben. Dem Vertrag vom 22. Juni 2004 war ein Bebauungsplan für die Baugrundstücke beigefügt, in dem das von der
Klägerin und ihrem Ehemann später beauftragte Bauunternehmen benannt war. Weil der Gesellschaftergeschäftsführer des Bauunternehmens
zugleich Beteiligter der Grundstücksgesellschaft war, nahm das beklagte Finanzamt eine personelle Verflechtung sowie ein
Zusammenwirken der beiden Unternehmen auf der Veräußererseite an und bezog die künftigen Baukosten in die
Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage mit ein. Die Grunderwerbsteuer setzte das FA deshalb auf 9.464 € fest (3,5% aus der Summe von
73.870 € und 196.544 €).
Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, die Grunderwerbsteuer dürfe nach ihrem Verständnis nicht
die Baukosten, sondern allein den Erwerb des Baugrundstücks - also den “Grunderwerb” - erfassen. Demgemäß dürfe die Grunderwerbsteuer
nur mit 3,5 % von 73.870 €, also 2.585 € festgesetzt werden. Das FG neigt - entgegen der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des
BFH (z.B. BFH-Urt. v. 27. Oktober 1999 - II R 17/99, BStBl II 2000, 34) dazu, dem Klagebegehren zu entsprechen. Es hat das anhängige
Verfahren deshalb ausgesetzt und den EuGH angerufen:
Da es sich bei den sowohl mit Umsatzsteuer als auch mit Grunderwerbsteuer belasteten Bauleistungen zivilrechtlich gerade nicht um
einen Grunderwerb handele, könne die Grunderwerbsteuer auf die Bauleistungen ihrem Charakter nach eine zusätzliche sog.
Sonderumsatzsteuer darstellen. Die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer (3,5 %) wirke nämlich, so das FG, in diesen Fällen des
sog. einheitlichen Leistungsgegenstands im Kern wie eine der Mehrwertsteuer (z.Zt. 19 %) vergleichbare sich auf den geschaffenen
Mehrwert beziehende allgemeine Abgabe im Bereich der Errichtung von Gebäuden. Sie wirke damit wie eine zusätzliche Umsatzsteuer auf
Bauleistungen. Gerade dies könne nach Ansicht des FG aber gegen gemeinschaftsrechtliche Gebot, Mehrfachbelastungen mit Umsatzsteuer
zu unterlassen, verstoßen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 2. April 2008 - 7 K 333/06
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