Umsatzsteuer: Bürokratisches Monstrum „Gelangensbestätigung“

Manchmal fragt man sich, ob in Berlin Sachverstand regiert, dann aber wiederum neigt man zur Nachsicht, weil in Deutschland im Ergebnis nun einmal alles ein wenig komplizierter verläuft als in anderen EU-Staaten, am Ende des Tages aber trotzdem recht zuverlässig verläuft.

Hat ein deutscher Händler bislang Waren innerhalb der EU verkauft, konnte er sich darauf verlassen, keine Umsatzsteuer entrichten zu müssen, weil innerhalb der EU Lieferungen steuerfrei sind. Händler brauchten dem Finanzamt lediglich Frachtbriefe, Bescheinigungen des Spediteurs oder eine Bestätigung des Abnehmers vorzulegen. Passé.

Wer nun nämlich Waren innerhalb der EU exportiert, muss deren Grenzübertritt seit Jahresbeginn nachweisen. Nach § 17a USt-DVO (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) kann der Verkäufer den Beweis dafür, dass die Ware auf den Weg gebracht wurde, nur durch eine sog. Gelangensbestätigung antreten. Damit bescheinigt der Auslandsempfänger dem Verkäufer, dass er die Ware am Bestimmungsort empfangen hat. Dies natürlich erst, wenn die Ware tatsächlich in Frankreich, Polen, Slowenien oder sonstwo in der EU angekommen sind. Nachteil: Wenn die Ware verschickt wird, weiß der Lieferant nicht, ob er später tatsächlich die Bestätigung erhält und muss ihr gegebenenfalls hinterherlaufen.

Mit dieser Regelung will die Bundesregierung eine einheitliche und einfache Regel geschaffen haben, die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nachzuweisen. Allerdings erweist sich die Neuregelung als recht praxisfern. Die Wirtschaft stöhnt zurecht über die Hürden, die neuerdings zu nehmen sind.

Denn die Neuregelung geht tüchtig an der Praxis vorbei. Die Änderung bedeutet für die Unternehmen nämlich zusätzliche Arbeit und geht mit einiger Unsicherheit einher. Erhält der Lieferant nämlich keine Gelangensbestätigung, kann er die Umsatzsteuerbefreiung n…

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Themen: Deutschland , Internet , Berlin , Polen , Frankreich , Ecommerce , Slowenien , Digital , Start-up
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 11. Januar 2012 auf http://www.digitalrecht.net.

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