Umsatzsteuer Vermögensverwaltung: Umsatzsteuer bei der Vermögensverwaltung
Rechtslupe | 11. Dezember 2008 — Bereits vor einem Jahr hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermögensverwaltungen …
Bereits vor einem Jahr hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verm??gensverwaltungen (Portfolioverwaltungen) die mangelhafte Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben ger??gt. Die Finanzverwaltung hat nun auf dieses ihr nicht behagende Urteil mit einem teilweisen Nichtanwendungserlass reagiert, d.h. die Finanzbeh??rden wurden angewiesen, dass Urteil des Bundesfinanzhofs ??ber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Gleichzeitig wurden vom Bundesfinanzministerium nochmals dessen umsatzsteuerliche Beurteilung der Verm??gensverwaltung klargestellt. Soweit f??r ein Unternehmen die Regelungen der Finanzverwaltung im Einzelfall g??nstiger sind, kann es sich auf diesen BMF-Erlass berufen. Alle anderen werden wohl nochmals vor die Finanzgerichte ziehen m??ssen.
Die Sicht der Finanzverwaltung: 1. LeistungsinhaltBei der Verm??gensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die Verm??gensverwaltung und andererseits Transaktionen vor. Bei der Frage, ob sie dabei eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennt zu beurteilende selbst??ndige Einzelleistungen ausf??hrt, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln; dabei ist auf die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers als Leistungsempf??nger abzustellen (vgl. Abschnitt 29 Abs. 1 und 3 UStR). Aus dieser Sicht erbringt die das Portfolio verwaltende Bank eine einheitliche, auf Renditeerzielung ausgelegte T??tigkeit. Diese T??tigkeit ist entsprechend der zuvor getroffenen Anlagerichtlinien oder -strategien nach eigenem Ermessen der Bank durchzuf??hren. Dabei kommt es dem Leistungsempf??nger darauf an, von der Leistungserbringerin nicht in jede einzelne Verwaltungsleistung involviert zu werden und nicht vor jeder einzelnen Transaktion nach seinem Einverst??ndnis mit der getroffenen Anlageentscheidung befragt zu werden. Die Transaktion wird nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zum Zweck der Verwaltung des Verm??gens durchgef??hrt. Aus Sicht des durchschnittlichen Empf??ngers einer Portfolioleistung kommt es ma??geblich auf das von der Bank erzielte Ergebnis der Verwaltungst??tigkeit, n??mlich die eingetretene Verm??gensmehrung, an. Dies ist oftmals auch aus dem Umstand ersichtlich, dass sich die Management-Geb??hren nach der H??he der verwalteten Verm??genswerte, nicht aber nach Anzahl oder Volumen der einzelnen Transaktionen bestimmen. Entsprechend handelt es sich bei der Verm??gensverwaltung (Portfolioverwaltung) um eine einheitliche Leistung. Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht m??glich.
2. LeistungsortDer Leistungsort dieser einheitlichen Leistung ???Verm??gensverwaltung??? richtet sich nach ?? 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 33 Abs. 4 vierter Gedankenstrich UStR). ?? 3a Abs. 3 und 4 Nr. 6 Buchst. a UStG ist f??r die Ortsbestimmung bei einer Verm??gensverwaltung nicht anzuwenden. Auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL, wonach sich der Leistungsort in bestimmten F??llen bei ???Bank-, Finanz-und Versicherungsums??tzen??? nach dem Sitz oder der Betriebsst??tte des Leistungsempf??ngers bestimmt, ist nicht m??glich. ???Bank-, Finanz-und Versicherungsums??tze??? sind Begriffe des Gemeinschaftsrechts und als solche auszulegen. Die MwStSystRL -und bis 31. Dezember 2006 auch die 6. EG-Richtlinie -definieren zwar nicht, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist. Jedoch enth??lt die MwStSystRL in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f (bis 31. Dezember 2006: Art. 13 Teil B Buchst. a und d der 6. EG-Richtlinie) dezidierte Aussagen zur Auslegung dieser Begriffe. Die Verm??gensverwaltung ist in diesen genannten Vorschriften nicht aufgef??hrt.
Aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL (und bis 31. Dezember 2006 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e f??nfter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie) ergibt sich auch nicht, dass die Vorschrift dar??ber hinaus weitere Bank-, Finanz-und Versicherungsums??tze umfassen soll.
3. Anwendung der Steuerbefreiung nach ?? 4 Nr. 8 Buchstabe e oder h UStGDie einheitliche Leistung ???Verm??gensverwaltung??? ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des ?? 4 Nr. 8 Buchst. e UStG kommt nicht in Betracht, weil die Verm??gensverwaltung (Portfolioverwaltung) nicht zu den nach den genannten Vorschriften beg??nstigten Ums??tzen geh??rt. Die Steuerbefreiung nach ?? 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nur dann in Betracht, wenn tats??chlich Investmentverm??gen nach dem Investmentgesetz verwaltet wird. Zur Abgrenzung ist Abschn. 69 Abs. 1 UStR 2008 unver??ndert anzuwenden.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. Dezember 2008 - IV B 9 -S 7117-f/07/10003 2008/0682415
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