Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelung für auch privat genutzte Geschäftsfahrzeuge
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen in einem anhängigen Rechtsstreit zur Frage der Behandlung der bei der 1 %-Regelung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3
FGO zum Beitritt aufgefordert.
Nach § 12 Nr. 3 EStG darf die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Weist ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen
PKW durch ein Fahrtenbuch nach, dem später die steuerliche Anerkennung versagt wird, ist ertragsteuerlich die private Kfz-Nutzung
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der sog. 1 %-Regelung zu bemessen. Umsatzsteuerlich ist indessen anders zu verfahren: Macht
der Unternehmer von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung (z.B. mangels
ordnungsgemäßen Fahrtenbuches) nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege
einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit
mindestens 50 % zu veranschlagen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den
Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.
Im Ergebnis sind daher der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der
nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unabhängig voneinander zu ermitteln.
Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer auf die Entnahme der PKW-Nutzung, d.h. auf die unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3
Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, ganz oder teilweise (fehlerhaft) als Betriebsausgabe behandelt, ist der Gewinn gemäß § 12 Nr. 3 EStG um
die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu erhöhen. Unklar bleibt indes, welcher Betrag hinzuzurechnen ist und zu welchem
Zeitpunkt die Hinzurechnung zu erfolgen hat.
Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 3 EStG darf nicht abgezogen werden “die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind”. Da die
Umsatzsteuer für Entnahmen gemäß den Vorschriften des UStG zu ermitteln und letztlich dem Umsatzsteuerbescheid zu entnehmen ist, wäre
es insoweit folgerichtig, auch ertragsteuerlich die gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG festgesetzte Umsatzsteuer auf die
unentgeltliche Wertabgabe nach § 12 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen. In der Praxis wird für die Gewinnkorrektur oftmals aber so verfahren,
dass gemäß der sog. Listenpreismethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) die Umsatzsteuer auf 80 % des danach ermittelte…
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