Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. Umrechnungsmaßstab ist –soweit vorhanden– der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank.

Lohnzahlungen sind dabei nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zum Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld nach § 8 Abs. 1 EStG zu besteuern. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Zufluss um von einem anderen Staat herausgegebene Banknoten und Münzen (sog. Sorten) oder –wie hier– um ein unbares Fremdwährungsguthaben (sog. Devisen) handelt. Fremdwährungen können zwar –anders als das gesetzliche Zahlungsmittel– nicht mit dem Nennwert erfasst werden. Einnahmen in fremder Währung stellen jedoch aus sich heraus einen Wert dar, der bei Zufluss durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist.

Lohnzahlungen sind dem Arbeitnehmer zugeflossen, wenn sie so in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind, dass er wirtschaftlich über sie verfügen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Fall der Überweisung auf ein Bankkonto ist dies der Fall, wenn das Gehalt dem Konto des Arbeitnehmers bei der Bank gutgeschrieben worden ist.

Umrechnungsmaßstab ist –sofern wie im Streitfall vorhanden– der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (bis zum 31. Dezember 2008, der an der Frankfurter Devisenbörse amtlich festgestellte Devisenkurs. Nur der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden Währung. Die in der Zeitreihen-Datenbank der Deutschen Bundesbank veröffentlichten und über das Internet abrufbaren Referenzkurse werden auf Basis eines täglichen Konzertationsverfahrens zwischen Zentralbanken inner- und außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken errechnet, das in der Regel um 14:15 Uhr (MEZ) stattfindet. Dabei achtet die Europäische Zentralbank darauf, dass die veröffentlichten Devisenkurse die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktverhältnisse widerspiegeln. Da die Wechselkurse der vorgenannten Währungen gegenüber dem Euro als Durchschnitt von Ankaufs- und Verkaufskursen errechnet werden, handelt es sich dabei nicht unbedingt um die Kurse, zu denen Markttransaktionen tatsächlich durchgeführt werden. Die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse dienen vielmehr Referenzzwecken. Gleichwohl bilden diese Wechselkurse aus Sicht des erkennenden Senats den Marktpreis des Euro gegenüber den wichtigsten internationalen Währungen sowie für die Währungen der Län…

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Themen: Lohnsteuer , Schweiz , Lohnzahlung , Grenzgänger

Erschienen 10. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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