Umknicken auf dem Bolzplatz: Wann muß die Unfallversicherung einspringen?

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.08.2007 - Az: 20 U 05/07 - zu der Frage Stellung genommen, wann bei einem Umknicken beim Fußballspielen ein Unfall vorliegt und damit der Versicherungsschutz eingreift.

Den Sachverhalt stellt das OLG Hamm wie folgt dar:

Im Juni 2002 hatte der Kläger mit seinem 5-jährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball sei der Kläger nach seiner Darstellung sodann aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat.

Die Vorinstanz, das LG Essen hatte eine Ersatzpflicht verneint. Da kein Unfall vorliege. Hierunter wird allgemein ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis verstanden. EIn solches verneinte das LG Essen bei einem Umknicken.

Das OLG Hamm guckte sich die Örtlichkeiten anscheinend genauer an. Dabei galt das Augenmerk insbesondere der Platzpflege. Aufgrund des schlechten Zustandes des Platzes sei ein Unfall gegeben:

Hierfür spricht im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem sog. “Bolzplatz” stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich bekannt…

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Themen: Versicherung , Olg Hamm

Erschienen 16. Juni 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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