Umgangsverbot mit Kindern für ehemaligen Sexualstraftäter

Einem ehemaligen Sexualstraftäter kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Darmstadt ein Umgangsverbot mit Kindern auferlegt werden.

In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Darmstadt entschiedenen Rechtsstreit suchte ein mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestrafter Mann wiederum Kontakt zu Kindern in der Altersgruppe, die er in der Vergangenheit für die Begehung seiner Straftaten bevorzugte. Daraufhin verbot ihm das Polizeipräsidium Südhessen jeglichen Kontakt zu namentlich genannten Kindern sowie generell zu Kindern im Alter bis zu vierzehn Jahren aufzunehmen oder zu unterhalten, insbesondere diese bewusst aufzusuchen, sich in der Nähe ihrer Wohnanschriften sowie an bekannten Aufenthaltsorten wie z. B. Spielplätzen aufzuhalten, die Kinder bewusst aufzusuchen, um sich mit ihnen zu verabreden oder sich gegenüber ihren Erziehungsberechtigten als Babysitter oder Betreuer anzudienen, und verbot ihm des Weiteren den Aufenthalt in einem Jugendcafe in Darmstadt.

Hiergegen zog der Mann vor das Verwaltungsgericht Darmstadt, holte sich dort aber eine Abfuhr, das Verwaltungsgericht Darmstadt bestäigte die Kontakt- und Annährungsverbote:

Die Rechtsgrundlage für die Kontakt- und Annäherungsverbote ergebe sich, so die Darmstädter Verwaltungsrichter, aus § 11 HSOG. Nach dieser Vorschrift könnten die Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse im konkreten Fall die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung ebenso wie die subjektiven Rechte und Rechtsgüter der betroffenen Kinder. Auch sei hinreichend wahrscheinlich, dass es zu einem Schadenseintritt kommen könnte. Der Antragsteller habe sich wiederum Kindern in der einschlägigen Altersklasse genähert, die seinem seitherigen Opfertypus entspreche. Er habe sich Vertrauen von deren Eltern erworben und sei bereits in einer Familie als Babysitter engagiert worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er die Kinder auch schon gebadet. Das Vertrauen der Eltern zu ihm sei so groß, dass er auch berechtigt sei, die Kinder von Kindergarten bzw. Hort abzuholen. Allerdings wüssten die jeweiligen Eltern der Kinder nichts von den einschlägigen Vorstrafen des Antragstellers.

Im Rahmen seiner psychologischen Betreuung während der Verbüßung der zuletzt gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten Gefängnis habe er Strategien entwickeln wollen, um zu lernen, in Verführungssituationen „nein“ zu sagen. Er wolle keinen Kontakt mehr zu Kindern, er wünsche sich vielmehr eine sexuelle Beziehung zu einer erwachsenen Frau. Indes zeige das Verhalten des Antragstellers, so das Verwaltungsgericht Darmstadt, dass er diese Strategien offensichtlich nicht mehr anwende, denn er habe nicht nur Kontakt zu Kindern bis zu vierzehn Jahren gesucht, sondern betätige sich…

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Themen: Vergangenheit , Aufenthalt , Darmstadt , Polizei- Und Ordnungsrecht
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 9. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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