Umgangssprache: Risiko für Renovierungsklauseln
Dem BGH lag folgende Klausel vor:
"Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und
Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."
Diese Klausel ist nach Auffassung des BGH unwirksam (BGH v. 23.9.2009 - VIII ZR 344/08). Denn im Zweifel (§ 305c Abs. 2 BGB) sei sie
so auszulegen, dass mit dem „Weißen“ eine – jedenfalls für die laufende während der Mietzeit - unzulässige Farbwahlklausel bestehe.
Auch wenn im immer häufiger auf den
durchschnittlichen Mieter abgestellt wird, steht die Auslegung (auch von Gesetzen) unter der Prämisse der Verkehrssitte, § 157 BGB.
Landläufig wird unter dem „Weißen“ von Decken und Wänden deren Tünchen verstanden, das nun einmal – traditionell - in weiß erfolgt.
Daneben hatte der Mieter nach der Klausel die Möglichkeit, „wischfeste Anstriche“ und Tapeten aufzubringen. Damit konnte kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass diese allgemein bekannte, vielleicht etwas veraltete, aber traditionelle Technik gemeint
war, wie sie heute noch in alten Häusern, insbesondere Fachwerkhäusern angewendet wird.
Die Definition der Schönheitsreparaturen stellt in § 28 Abs. 4 II.BV eine ähnliche Technik, die auch nur in weiß ausgeführt werden
kann, dem Anstreichen und Tapezieren gegenüber: das Kalken. Da Kalk nach meiner Erfahrung auch weiß ist, ist zu befürchten, dass eine
Klausel, mit der die Definition des…
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