Umgangsrecht: Die rechtlichen Schwierigkeiten eines 'Vielleicht-Vaters'

EGMR, Urteil vom 15.09.2011, 17080/07 (Schneider gegen Deutschland)

Es ist August 2004. Ein Kind wird geboren. Die Kindesmutter ist verheiratet. Gleichwohl hatte sie zwischen Mai 2002 und September 2003 eine Beziehung mit Herrn S, der sie nicht nur zu einigen Schwangerschaftsuntersuchungen begleitete, sondern die Vaterschaft auch noch vor der Geburt anerkannte.

Herr S möchte mit regelmäßig mit “seinem” Kind umgehen. Die Kindesmutter und ihr Ehemann möchten dieses aber nicht. Also zog Herr S vor Gericht.

Das Amtsgericht Fulda wies den Antrag des Herrn S ab. Ob Herr S vielleicht tatsächlich der biologische Vater ist, sei ohne Bedeutung. Rechtlich gelte allein der Ehemann als Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Dieses könne Herr S auch nicht anfechten, da zwischen dem Kind und dem Ehemann eine sozial-familiäre Bindung bestehe (§ 1600 I Nr. 2, II BGB). Als ‘Nicht-Vater’ habe er kein Umgangsrecht (§ 1684 BGB). Auch sei Herr S keine enge Bezugsperson des Kindes, da er mit diesem nicht zusammengelebt habe (§ 1685 II BGB)

Das OLG Frankfurt a. M. half Herrn S ebensowenig weiter wie das von ihm angerufene Bundesverfassungsgericht.

Herr S gab nicht auf, wandte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und bekam dort jetzt Recht. Die Entscheidungen der deutschten Gerichte haben Herrn S in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt, auch wenn sich die Entschei…

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Themen: Deutschland , Bundesverfassungsgericht , Bgb , Amtsgericht , Olg Frankfurt , Art 8 Emrk , Fulda
Rechtsgebiet: Umgangsrecht

Erschienen 18. September 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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