Umgangspflicht

Eltern haben nicht nur das Recht auf Umgang mit ihren Kindern, sondern auch eine Umgangspflicht, denn § 1684 I Hs. 1 BGB räumt jedem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern ein. Ein unfreiwillger Vater wurde vom OLG Brandenburg unter Androhung von Zwangsgeld zum Umgang mit seinem Sohn verpflichtet und hält dies für verfassungswidrig. Er zahle zwar gerne Unterhalt für sein Kind, wolle es aber nicht sehen. Über seine auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, Art. 1 I GG, 2 I GG, gestützte Verfassungsbeschwerde, über die das Gericht gestern mündlich verhandelt hat, wird das BVerfG demnächst entscheiden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-089.html

Diese Verfassungsbeschwerde wird dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit geben, sich zu einem zentralen Inhalt der Kindschaftsrechtsreform, den Anspruch des Kindes auf Umgang, zu äußern. Handelt es sich dabei um eine echte Rechtspflicht des Elternteils oder nur gleichsam um eine “moralische Pflicht”, wie der betroffene Vater meint. Und ist eine derartige Rechtspflicht ggf § 33 FGG zwangsweise durchzusetzen?

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Themen: Unterhalt , Eltern , Olg Brandenburg , Umgangspflicht

Erschienen 21. November 2007 auf http://herrschende-lehre.org/blog.

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