Umgang auch gegen den Willen des Kindes
Gerry ist 14 und lebt bei seiner Mutter. Der Vater wünscht zweimal im Monat ein Besuchsrecht mit Übernachtung.
Gerry spricht sich in seiner Anhörung dagegen aus, trotzdem ordnet das AG das vom Vater gewünschte Besuchsrecht an.
Die Mutter geht dagegen in die Beschwerde und führt aus:
Gerry wünsche keine festen Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet, seine positive
Entwicklung werde gestört, sein Leistungsvermögen eingeschränkt. Er lehne es insbesondere ab, beim Vater zu übernachten. Er leide
unter einer Hausstaub- und Gräserallergie, die Wohnung müsse daher frei von Teppichen und Vorhängen sein, das benötige spezielle Überzüge.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das OLG die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Umgang an den Wochenenden ist auch mit einer Übernachtung von Samstag zu Sonntag anzuordnen. Ein Kind in G…s Alter ist ohne
weiteres in der Lage, zwei Nächte im Monat außerhalb des mütterlichen Haushalts zu verbringen. Auch die Mutter hat bei ihrer Anhörung
durch den Senat keine sachlichen Gründe genannt, die dagegen sprächen, sie hat nach eigenen Angaben auch keine Angst (mehr), wenn G…
beim Vater ist. Sonstige Gründe, die der Anordnung einer Übernachtung entgegenstehen, liegen nicht vor.
Der von G… insoweit geäußerten Ablehnung kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. G… hat sich zwar wiederholt, auch gegenüber
der Verfahrenspflegerin, dahin geäußert, nicht beim Vater übernachten zu wollen. Diese Äußerungen nimmt der Senat ernst, er würdigt
sie aber auch vor dem Hintergrund, dass sich in ihnen, wie der Sachverständige im Senatstermin unter Bezugnahme auf sein
schriftliches Gutachten erläutert hat, die mütterliche Haltung ausdrückt. G… ist nach Ansicht des Sachverständigen so befangen, dass
er den Gedanken, von sich aus zum Vater zu gehen, nicht zulassen kann. Bei der Mutter schwinge, so der Sachverständige, stets eine
Abwehr mit, selbst wenn sie ihrem Sohn sage, er dürfe zum Vater gehen.
Die Äußerungen von G… geben also keinen autonomen Willen wieder und beruhen im Übrigen nicht auf subjektiv verständlichen
Beweggründen. Diese Einschätzung belegen auch die Briefe, die der jetzt fast 15 Jahre alte G… dem Senat geschrieben hat. Sie tragen
erkennbar, wie auch der Sachverständigen ausgeführt hat, die Handschrift der Mutter, die selbst bei ihrer Anhörung durch den Senat
eingeräumt hat, G… zum Schreiben der Briefe angeregt zu haben. Nur G… selbst hat dem Senat gegenüber behauptet, die Briefe von sich
aus verfasst zu haben. Dies zeigt, wie sehr G… von seiner Mutter abhängig ist und seine Äußerungen im Wesentlichen auf ihren Vorgaben
beruhen. Angesichts dessen kann die Entscheidung nicht…
» Vollständiger Artikel