Umgang auch gegen den Willen des Kindes

Gerry ist 14 und lebt bei seiner Mutter. Der Vater wünscht zweimal im Monat ein Besuchsrecht mit Übernachtung.

Gerry spricht sich in seiner Anhörung dagegen aus, trotzdem ordnet das AG das vom Vater gewünschte Besuchsrecht an.

Die Mutter geht dagegen in die Beschwerde und führt aus:

Gerry wünsche keine festen Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet, seine positive Entwicklung werde gestört, sein Leistungsvermögen eingeschränkt. Er lehne es insbesondere ab, beim Vater zu übernachten. Er leide unter einer Hausstaub- und Gräserallergie, die Wohnung müsse daher frei von Teppichen und Vorhängen sein, das Bett benötige spezielle Überzüge.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das OLG die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Umgang an den Wochenenden ist auch mit einer Übernachtung von Samstag zu Sonntag anzuordnen. Ein Kind in G…s Alter ist ohne weiteres in der Lage, zwei Nächte im Monat außerhalb des mütterlichen Haushalts zu verbringen. Auch die Mutter hat bei ihrer Anhörung durch den Senat keine sachlichen Gründe genannt, die dagegen sprächen, sie hat nach eigenen Angaben auch keine Angst (mehr), wenn G… beim Vater ist. Sonstige Gründe, die der Anordnung einer Übernachtung entgegenstehen, liegen nicht vor.

Der von G… insoweit geäußerten Ablehnung kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. G… hat sich zwar wiederholt, auch gegenüber der Verfahrenspflegerin, dahin geäußert, nicht beim Vater übernachten zu wollen. Diese Äußerungen nimmt der Senat ernst, er würdigt sie aber auch vor dem Hintergrund, dass sich in ihnen, wie der Sachverständige im Senatstermin unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten erläutert hat, die mütterliche Haltung ausdrückt. G… ist nach Ansicht des Sachverständigen so befangen, dass er den Gedanken, von sich aus zum Vater zu gehen, nicht zulassen kann. Bei der Mutter schwinge, so der Sachverständige, stets eine Abwehr mit, selbst wenn sie ihrem Sohn sage, er dürfe zum Vater gehen.

Die Äußerungen von G… geben also keinen autonomen Willen wieder und beruhen im Übrigen nicht auf subjektiv verständlichen Beweggründen. Diese Einschätzung belegen auch die Briefe, die der jetzt fast 15 Jahre alte G… dem Senat geschrieben hat. Sie tragen erkennbar, wie auch der Sachverständigen ausgeführt hat, die Handschrift der Mutter, die selbst bei ihrer Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, G… zum Schreiben der Briefe angeregt zu haben. Nur G… selbst hat dem Senat gegenüber behauptet, die Briefe von sich aus verfasst zu haben. Dies zeigt, wie sehr G… von seiner Mutter abhängig ist und seine Äußerungen im Wesentlichen auf ihren Vorgaben beruhen. Angesichts dessen kann die Entscheidung nicht…

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Themen: Bett , Hopper , Kindeswohl , Kindeswille
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 20. Juli 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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