Umgang nur auf polnisch = Geldentschädigung?
Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob eine Auflage des Jugendamtes, beim begleiteten mit seinen Kindern Deutsch anstatt Polnisch zu sprechen, eine Geldentschädigung wegen
einer Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigt.
Das Oberlandesgericht hatte über Amtshaftungsansprüche zu befinden, die der Kläger gegen die Freie und Hansestadt Hamburg mit der
Begründung geltend machte, das
Hamburg-Bergedorf habe ihn dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, dass es ihm bei begleiteten Umgangskontakten mit seinen
Kindern nicht ermöglicht habe, Polnisch zu sprechen.
Der Kläger ist Vater zweier Kinder. Er schloss 2003 mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau vor dem AG eine Vereinbarung über den Umgang mit den bei der Mutter
lebenden Kindern. Die sah vor, dass
die Umgangskontakte begleitet, d.h. im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters, stattfinden sollten. Der Kläger verfügt über die
polnische sowie die deutsche Staatsangehörigkeit und beherrscht beide Sprachen. In einem Vorgespräch teilte er dem Jugendamt
Hamburg-Bergedorf mit, er wolle mit den Kindern bei den Umgangskontakten auch Polnisch sprechen. Dies lehnte das Jugendamt mit der
Begründung ab, es stehe kein Mitarbeiter zur Verfügung, der Polnisch verstehe und die Umgangskontakte begleiten könne. Daraufhin nahm
der Kläger die vereinbarten Umgangskontakte nicht wahr und erhob stattdessen Klage vor dem VG Hamburg. Dieses Verfahren erledigte
sich, nachdem es vor dem Familiengericht zu einer Einigung gekommen war, wonach nunmehr begleiteter Umgang in polnischer Sprache
stattfinden sollte.
Anschließend verlangte der Kläger vor dem LG Hamburg von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro. Er
begründete dies damit, das Jugendamt habe dadurch, dass es die polnischsprachigen Umgangskontakte abgelehnt habe, gegen seine
Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm rechtswidrig die Kinder entzogen. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Jugendamtsmitarbeiter ihre Amtspflichten verletzt hätten, denn selbst wenn dies der Fall
gewesen wäre, sei nach Abwägung der Gesamtumstände die Beeinträchtigung des Klägers nicht so erheblich gewesen, dass er eine
Geldentschädigung verlangen könne. Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung komme nur in Betracht, wenn es sich
um eine schwerwiegende Verletzung handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Ein solcher Fall
liege hier u.a. deshalb nicht vor, weil es dem Kläger durchaus möglich gewesen sei, seine Kinder zu sehen, wenn er bereit gewesen
wäre, einen begleiteten Umgang in deutscher Sprache zu führen.
Das OLG Hamburg hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Auch das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung …
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