Umgang mit der Mutter ausgeschlossen weil das Kind nicht will

Anlässlich der Trennung der Eltern im Dezember 2002 blieb der 1998 geborene Sohn zunächst bei der Mutter. Im Juni 2009 wechselte er in den Haushalt des Vaters, dem das FamG in der Folge das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug.

Mit Beschluss vom 31.08.2010 hat das FamG das Umgangsrecht der Mutter für ein Jahr ausgeschlossen und dem Vater aufgegeben, der Mutter vierteljährlich einen Entwicklungsbericht des Kindes sowie aktuelle Fotos von diesem zu übersenden.

Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

Ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerter Wille muss als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines älteren Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem älteren Kind kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu hören; soweit dieses den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen. Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens und unter vom Senat geteilter Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses getroffene angefochtene Entscheidung, den Umgang der Mutter mit R. für die Dauer eines Jahres – also bis zum 31. August 2011 – auszuschließen, sta…

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Themen: Haushalt , Hopper , Umgang , Umgangsausschluss
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 13. September 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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