Umfang von Unterlassungserklärungen bei Filesharing
Eigener Leitsatz:
Auch in Filesharing-Fällen kann die abgegebene Unterlassungserklärung weiter gefasst sein als die geforderte, solange nur der geltend
gemachte Anspruch in vollem Umfang umfasst ist. Die Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung steht nicht deshalb in Zweifel, weil der
Abgemahnte eine über die konkret beanstandete Verletzungshandlung hinausgehende Unterlassungserklärung abgibt, um weiteren
kostspieligen Abmahnungen wegen kerngleicher Rechtsverstöße vorzubeugen.
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 11.11.2011
Az.: 6 W 157/10
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 307/10 - vom
18.08.2010 abgeändert.
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Diese hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht den Verfahrenskosten erster Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (§§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Es
entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nicht dem Antragsgegner, sondern der Antragstellerin aufzuerlegen. Selbst wenn
der Antragsgegner ihr wegen der am 03.04.2010 gegen 17:46 Uhr mit einem "German Top 100 Chart Container" in eine Internet-Tauschbörse
eingestellten Tonaufnahme "I Surrender" der Künstlergruppe "The Disco Boys" nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Unterlassung gehaftet haben
sollte, so bestand doch bei Eingang des Verfügungsantrags bei Gericht am 12.05.2010 kein Anspruch mehr, weil durch die von den
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mit Schreiben vom 26.04.2010 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage ASt
9) die Wiederholungsgefahr entfallen war. Darauf, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den in den Verfügungstenor übernommenen
Varianten des Antrags getroffen hat, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten ("im Internet öffentlich
zugänglich zu machen
oder hieran teilzunehmen" im Unterschied zu "zugänglich machen zu lassen
oder die Gelegenheit dazu zu bieten")
und damit über die Verletzungsform einer Störerhaftung hinausgingen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Rn. 35 ff.] Sommer unseres Lebens; vgl.
Senatsbeschlüsse vom 09.09.2010 6 W 114/10 und vom 10.11.2010 6 W 100/10), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an. An den Fortfall
der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen
und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und
unwiderrufl…
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