Umfang der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbung

Das Amtsgericht Flensburg hat mit Urteil vom 31.03.2011, Az. 64 C 4/11, entschieden, dass eine auf die Unterlassung von unverlangter E-Mail-Werbung gerichtete Unterlassungserklärung gemäß §§ 823 I, 1004 I S. 2 BGB den Anforderungen genügt, wenn sich diese allein auf die E-Mail-Adresse bezieht, an welche die unverlangte Werbung/Newsletter zuvor geschickt wurde. Es sei nicht notwendig und dem Unterlassungsschuldner nicht zumutbar, die Erklärung auf die Person des Unterlassungsgläubigers zu beziehen. Das Risiko, dass der Unterlassungsgläubiger sich mit einer dem Unterlassungsschuldner bis dato unbekannten E-Mail-Adresse bei ihm anmeldet und so einen erneuten Newsletter-Versand auslöse, der zum Anfall einer Vertragsstrafe führe, sei nicht zumutbar. Konkret bedeutet dies, dass der Unterlassungsgläubiger das Risiko unter einer dem Unterlassungsschuldner unbeka…

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Themen: Unterlassungserklärung , Bgb , Agb , Newsletter , Werbung , E-mail-adresse
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 21. Juli 2011 auf http://oerlinghauser-it-recht.blogspot.com.

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