Umfang einer transmortalen Vollmacht
Häufig kommt es nach dem Tod eines Ehegatten oder Partners zum des Hinterbliebenen mit den Erben. Häufiger Anlass für Streitigkeiten sind nicht nur
Pflichtteilsansprüche, sondern insbesondere auch Vollmachten, die zur Verfügung über Bank- und Sparkassenkonten berechtigen. Gelten
solche Vollmachten, die der Verstorbene erteilt hatte, auch über dessen Tod hinaus? Wenn ja, wie lange? Und was können die tun? …
Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.1994 (NJW 1995, 250) grundsätzlich eine Bank oder Sparkasse verpflichtet gehalten,
die Weisungen eines Bevollmächtigten auch nach dem Tod des Vollmachtgebers unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen. Die Bank bzw.
Sparkasse ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch ein Zuwarten dem Erben den Widerruf
der zu ermöglichen. Eine Ausnahme soll nur
dann gelten, wenn der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.
Bei einer postmortalen Vollmacht handelt es sich um eine Vollmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll.
Bei einer transmortalen Vollmacht liegt eine Vollmacht vor, die bereits zu Lebzeiten, aber auch noch nach dem Tod des Vollmachtgebers
den Bevollmächtigten zu Rechtsgeschäften im Namen des Vollmachtgebers berechtigt. Hintergrund ist, dass Vollmachten nicht stets durch
den Tod des Vollmachtgebers erlöschen. Handelt der Bevollmächtigte weiter, so verpflichtet er die Erben. Insofern dient die
Rechtsprechung des BGH dem Bestand post- und transmortaler Vollmachten gegebenenfalls auch zu Lasten der dadurch geschädigten Erben.
Allerdings müssen sich bei einer isolierten Vollmacht, der kein Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten
zugrunde liegt, aus der Vollmacht oder den Umständen Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der Vollmacht ergeben. Dies gilt wohl auch
bei Ehegatten. Die üblichen Bank- und Sparkassenformulare sehen dies allerdings ausdrücklich vor.
Eine Einschränkung gilt nach der neuen Entscheidung des BGH vom 24.3.2009: Eine Bankvollmac…
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